§ 31Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

  1. der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehandelt werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden,

  2. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen und

  3. eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.

Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maßgabe des § 9 zu bildenden Gruppe durchgesetzt werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturierungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und Aktenzeichens anzugeben.

(3) Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.

(4) Die Anzeige verliert ihre Wirkung, wenn

  1. der Schuldner die Anzeige zurücknimmt,

  2. die Entscheidung über die Planbestätigung rechtskräftig wird,

  3. das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33 aufhebt oder

  4. seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Monate vergangen sind.


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§ 31 regelt die Funktion und den Inhalt der Anzeige, mit welcher ein Restrukturierungvorhaben formell eingeleitet wird. Die Anzeige erfolgt beim zuständigen Restrukturierungsgericht gemäß § 35.

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Der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens kommt eine wichtige verfahrensrechtliche Funktion zu, da sie den Weg zu den Restrukturierungsinstrumenten öffnet und die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache zur Folge hat.

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Inanspruchnahme der Instrumente nach § 29 die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht voraus. Fehlt es an einer Anzeige oder hat diese ihre Wirkung verloren, können die Instrumente des Rahmens nicht (mehr) in Anspruch genommen werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 133).

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Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen beruht auf dem Prinzip der freiwilligen Inanspruchnahme durch den Schuldner (siehe § 29 Rn. 6). Folglich kann die Anzeige nur vom Schuldner eingereicht werden: Fremdanzeigen von Gläubigern sind ausgeschlossen.

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Die Anzeige stellt eine einseitige Verfahrenshandlung und keinen Antrag dar: Der Schuldner erklärt damit, die Restrukturierungsinstrumente in Anspruch nehmen zu wollen (BT-Drucks. 19/24181, S. 134). Eine gerichtliche Entscheidung ist dabei nicht erforderlich. Die Anzeige ist insoweit von dem Antrag auf ein bestimmtes Instrument zu unterscheiden, der durch das Gericht zu bescheiden ist. In der Praxis dürften jedoch die Anzeige und die Anträge in einem einheitlichen Schriftsatz an das Restrukturierungsgericht enthalten sein.

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Durch die Anzeige wird das Restrukturierungsgericht über das Restrukturierungsvorhaben informiert. Die Restrukturierungssache wird rechtshängig. Es können einzelne Restrukturierungsinstrumente beantragt werden. Die der Anzeige beizufügenden Unterlagen ermöglichen sodann dem Gericht, über die entsprechenden Anträge zu entscheiden.  

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Materiellrechtlich setzt die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (siehe § 29 Rn. 8 ff.). Sollte bereits Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sein, bleibt der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen aufgrund des Vorrangs des Insolvenzverfahrens versperrt.

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Gemäß § 31 Abs. 3 wird mit der Anzeige die Restrukturierungssache rechtshängig. Hierfür ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich (BT-Drucks. 19/24181, S. 135). Dies ist entscheidend, da es sich bei dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nicht um ein einheitliches Verfahren, sondern um einen modularen Verfahrensrahmen handelt. Mit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache wird sichergestellt, dass alle Anträge auf Instrumente, die eigentlich selbständige Verfahren bilden, einheitlich im Rahmen dieser Restrukturierungssache und durch dieselbe Gerichtsabteilung (siehe § 36) behandelt werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 133).

Die Rechtshängigkeit führt zu besonderen Pflichten des Schuldners nach § 32 und einer Haftung seiner Organe nach §§ 43, 90 Abs. 3 (Hoffmann/Braun in: Flöther, StaRUG, § 31, Rn. 1). Zudem beginnt die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 39 (Schröder in: Schmidt HambKomm-RestR, § 31 StaRUG, Rn. 29).

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Eine inhaltliche Kontrolle der Anzeige, insbesondere des Restrukturierungsplans oder -konzepts durch das Gericht erfolgt nicht. Grund hierfür soll laut Gesetzesbegründung die Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Eintritts der Rechtshängigkeit sein (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a InsO und wird gemäß § 42 Abs. 1 durch die – ebenfalls strafbewehrte – Pflicht ersetzt, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Das angerufene Restrukturierungsgericht prüft nicht einmal seine eigene Zuständigkeit nach § 35. Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt erst im Rahmen der nachgelagerten Kontrolle des § 33 und stellt einen Aufhebungsgrund dar (siehe hierzu § 33 Rn. 16).

Das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, 14 InsO zu stellen, wird durch die Anhängigkeit nicht ausgesetzt. Nur das Verfahren über den Gläubigerantrag wird für die Anordnungsdauer einer Stabilisierungsanordnung nach § 49 über die Regelung des § 58 ausgesetzt (Hirschberger/Siepmann in: Morgen, StaRUG, § 31, Rn 66).

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Das Gericht wird aber prüfen, ob die eingereichte Anzeige im Hinblick auf die erforderlichen Bestandteile gemäß § 31 Abs. 2 vollständig und somit formell ordnungsgemäß ist. Fraglich ist, ob die Restrukturierungssache auch dann gemäß Abs. 3 rechtshängig wird, wenn der Schuldner eine unvollständige Anzeige eingereicht hat. Dies ist im Zweifel zu verneinen, weil sonst das Gericht nicht in der Lage wäre, nach Rechtshängigkeit der Sache die in § 33 vorgesehene Prüfung durchzuführen.

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Aufgrund des Verweises in § 38 auf die ZPO führt die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache gemäß § 261 Abs. 3 ZPO dazu, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Restrukturierungssache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann und dass die Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts (siehe § 35) durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Eine spätere Sitzverlegung oder ein Wegzug des Schuldners aus dem Bezirk des Gerichts ist somit unerheblich (BT-Drucks. 19/24181, S. 136).

Nach § 91 wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache in die Fristenberechnung von etwaigen Anfechtungsansprüchen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung nicht eingerechnet.

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Der Inhalt der Anzeige wird in § 31 Abs. 2 festgelegt. Ziel ist, das Gericht über das Restrukturierungsvorhaben möglichst umfassend zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, eilbedürftige Entscheidungen zu treffen. Die Anzeige enthält (kumulativ - siehe BT-Drucks. 19/24181, S. 134) den Entwurf eines Restrukturierungsplans oder zumindest ein Restrukturierungskonzept, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern sowie eine Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Pflichterfüllung. Im Hinblick auf die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht (nach § 73) ist ferner anzugeben, ob in die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen eingegriffen werden soll und ob damit zu rechnen ist, dass eine Gläubigergruppe den Restrukturierungsplan nicht annimmt.

Der Schuldner ist gegebenenfalls mit Firma anzugeben. Der Sitz/Wohnort des Schuldners oder der abweichende Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist anzugeben. Hierfür kann bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug und gegebenenfalls ein Vertretungsnachweis beigefügt werden (Hirschberger/Siepmann in: Morgen, StaRUG, § 31, Rn 19).

Als mögliche Struktur einer Anzeige beim Restrukturierungsgericht empfiehlt Hoffmann/Braun:

  1. Empfänger (Bezeichnung Restrukturierungsgericht)
  2. Bezeichnung Schuldner (ggf. Nennung Verfahrensbevollmächtigte)
  3. Formulierung der Anzeige: Der Schuldner zeigt hiermit das Restrukturierungsvorhaben an.
  4. Anträge zu Instrumenten (optional): Es wird beantragt, …
  5. Ausführungen zur gerichtlichen Zuständigkeit
  6. Angaben zum Schuldner und seinen rechtlichen Verhältnissen (insbesondere Handelsregisterdaten, vertretungsbefugte Personen, gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, Gruppenzugehörigkeit)
  7. Grobbeschreibung des Restrukturierungsvorhabens sowie der angedachten Zeitschiene. Dies sollte einen ersten Überblick geben und dem Restrukturierungsgericht (sowie Gläubigern, die Akteneinsicht nehmen) eine verständliche Einführung bieten. Für die Details des Vorhabens kann auf den nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 beizufügenden Restrukturierungsplan bzw. das Konzept in der Anlage verwiesen werden.
  8. Darstellung des Verhandlungsstandes.
  9. Darstellung der präventiven Maßnahmen zur Pflichterfüllung
  10. Besondere Betroffenheit, Obstruktionspotential und vorherige Restrukturierungsrahmen.
  11. Sofern Anträge gestellt werden, die diese Anträge stützenden Tatsachen (ggf. unter Verweis auf den beigefügten Restrukturierungsplan oder Konzept).
  12. Kontaktdaten der für die Anzeige verantwortlichen Personen (Organe oder Berater).

(Hoffmann/Braun in: Flöther, StaRUG, § 31, Rn. 6)

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Der Anzeige beizufügen ist zunächst der Entwurf eines ausgearbeiteten und ausgehandelten Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden.

Der Entwurf des Restrukturierungsplans ist der „Kern“ der Anzeige (Hirschberger/Siepmann in: Morgen, StaRUG, § 31, Rn 22). Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind in den §§ 5-15 normiert. Kleinere und mittelständische Unternehmen können sich an der Checkliste des BMJV, veröffentlicht auf der Internetseite www.bmjv.bund.de orientieren (§ 16). Sofern ein solcher Restrukturierungsplan nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet werden konnte, ist der Anzeige ein Konzept für die Restrukturierung beizufügen, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung sowie die Maßnahmen beschreibt, die bei Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden. Hierfür dürfte die Orientierung an den Vorgaben des IDW S 9 betreffend die Bescheinigung nach § 270 b InsO (a.F.) sinnvoll erscheinen (Hirschberger/Siepmann in: Morgen, StaRUG, § 31, Rn 38).

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Es soll gewährleistet werden, dass im Zeitpunkt der Anzeige ein vorbereiteter „Marschplan“ schon besteht, denn nur in diesem Fall lassen sich die Ernsthaftigkeit der Schuldnerbemühungen und die Erfolgsaussichten des Restrukturierungsvorhabens einschätzen. Ein vollständig ausgearbeiteter Restrukturierungsplan wird dabei nicht erwartet, da mit der Anzeige die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache eintritt, ohne dass eine inhaltliche Prüfung stattfindet (BT-Drucks. 19/24181, S. 135). Es ist jedoch aufgrund der Eilbedürftigkeit der Restrukturierungsinstrumente zu empfehlen, möglichst genaue und vollständige Unterlagen so früh wie möglich vorzubereiten.

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Auch bei der Beantragung einer Stabilisierungsanordnung ist die Vorlage einer (aktualisierten) Restrukturierungsplanung gemäß § 50 Abs. 2 erforderlich. Die Stabilisierungsanordnung ergeht nach § 51 Abs. 1 nur, wenn die vom Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist, und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung unzutreffend ist oder dass die Restrukturierung keine Erfolgsaussichten hat (hierzu § 51 Rn. 7 ff.).

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Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Restrukturierung wird aber, und zwar auch wenn keine Stabilisierungsanordnung beantragt wird, spätestens im Rahmen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 stattfinden. Hiernach hebt das Gericht die Restrukturierungssache auf, wenn sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Abs. 4 oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat (hierzu § 33 Rn. 31 f.). Sollte der Schuldner bis dahin nicht in der Lage sein, dem Gericht ein vollständiges und schlüssiges Restrukturierungskonzept vorzulegen, besteht kein Grund, den Schuldner durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zu unterstützen (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).

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Der mit der Anzeige eingereichte „vorläufige“ Restrukturierungsplan muss sodann laufend aktualisiert werden. Gemäß § 32 Abs. 2 trifft den Schuldner die Pflicht, jede wesentliche Änderung, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstands betrifft, dem Gericht mitzuteilen.

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Durch die Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten soll das Restrukturierungsgericht in die Lage versetzt werden, etwaige Widerstände gegen die Umsetzung des Plans schon früh einschätzen zu können (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).

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Dies ist gleichlaufend mit dem seit 1. Januar 2021 geltenden Anforderungen an einen Antrag auf Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens gemäß § 270a Abs. 1 InsO.

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Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 ist der Anzeige eine Darstellung der Vorkehrungen beizufügen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach dem StaRUG zu erfüllen. Im Kern handelt es sich insbesondere um die umfangreichen Pflichten nach § 32 (Verhaltens- und Meldepflichten), sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen wird (siehe hierzu § 32 Rn. 1). Durch diese Pflichten soll sichergestellt werden, dass der Schuldner von den Restrukturierungsinstrumenten verantwortungsvollen Gebrauch im Interesse der Gläubigerschaft macht (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).

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Um die Einhaltung dieser Pflichten weitestgehend zu gewährleisten, muss der Schuldner bereits bei Einreichung der Anzeige die getroffenen Vorkehrungen darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Schuldner diese Pflichten überhaupt zur Kenntnis nimmt und sich damit ernsthaft auseinandersetzet.

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Wie im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung dürfte in der Praxis die Einbindung von erfahrenen Restrukturierungexperten unerlässlich sein, wenn der Schuldner aus eigener Kraft hierzu nicht in der Lage ist (BT-Drucks. 19/24181, S. 135)Es empfiehlt sich, der Anzeige Kopien der Mandatsvereinbarungen beizufügen, die den Gegenstand und Umfang des Mandats beschreiben. Hierdurch können die getroffenen Vorkehrungen entsprechend nachgewiesen werden (Hirschberger/Siepmann in: Morgen, StaRUG, § 31, Rn 45).

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Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 hat der Schuldner bei der Anzeige zudem anzugeben:

  • ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen;
  • ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer Gruppe von Planbetroffenen durchgesetzt werden kann;
  • ob Restrukturierungssachen bereits durchgeführt wurden unter Angabe des befassten Gerichts und Aktzeichen.
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Diese Angaben sind vor dem Hintergrund des § 73 zu sehen. In diesen beiden Fällen bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen (hierzu § 73 Rn. 5 ff.).

 

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Durch die Angaben zu einer vorangegangenen Restrukturierungssache soll die Prüfung des Vorliegens von Aufhebungsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 erleichtert werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 136)

Das Gericht hebt die Restrukturierungssache auf, wenn in einer früheren Restrukturierungssache der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat. Dies gilt nur dann, wenn der Anlass für die frühere Restrukturierungssache infolge einer nachhaltigen Sanierung bewältigt wurde (§ 33 Abs. 2 S. 2).

Auch, wenn § 31 dies nicht vorsieht, empfiehlt es sich, mit der Anzeige einen Vorschlag zur Person des Restrukturierungsbeauftragten zu unterbreiten.

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§ 31 Abs. 4 regelt die Fälle, in welchen die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ihre Wirkung verliert. Diese Aufzählung ist abschließend.

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Die Inanspruchnahme der Restrukturierungsinstrumente ist freiwillig (siehe § 29 Rn. 6). Folgerichtig steht es dem Schuldner jederzeit frei, seine Anzeige zurückzunehmen.

 

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Die Anzeige verliert auch nach rechtskräftiger Planbestätigung ihre Wirkung. Mit dieser Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein, § 67 Abs. 1 Satz 1. Nach Vollzug des Plans kann die Restrukturierungssache aufgehoben werden, weshalb die Wirkung der Anzeige nicht mehr nötig ist (BT-Drucks.19/24181, S. 136).

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Nach Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Restrukturierungsgericht nach Maßgabe des § 33 kann die Anzeige keine Wirkung mehr entfalten.

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Die Anzeige verliert schließlich ihre Wirkung, wenn seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Monate vergangen sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Restrukturierungsinstrumente zeitlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Insbesondere die Stabilisierungsanordnung nach § 49 hat eine Dauer von höchstens vier Monaten.

Die Wirkungsdauer der Anzeige kann der Schuldner in Ausnahmefällen einmalig verlängern. Die Erneuerung muss zwingend vor Ablauf der sechs Monate ab Eingang der ersten Anzeige erfolgt sein. Ein Restrukturierungsvorhabens muss längstens innerhalb von zwölf Monaten umgesetzt werden. Diese Frist darf allerdings nur gewährt werden, wenn zwingende Gründe dafür bestehen. Der Schuldner muss darlegen, warum die bisher verstrichene Zeit unverschuldet nicht ausgereicht hat und das Gericht davon überzeugen, dass das Verfahren weiterhin ausreichende Aussicht auf Erfolg hat und mit allem Zumutbaren betrieben wird (Hoffmann/Braun in: Flöther, StaRUG, § 31, Rn. 17).

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Die Möglichkeit einer Erneuerung der Anzeige wird in § 31 Abs. 4 Nr. 4 impliziert, aber im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass eine solche Erneuerung nur einmalig erfolgen darf (BT-Drucks. 19/24181, S. 136).

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Verliert die Anzeige des Restrukturierungssache ihre Wirkung, so lebt nach § 42 Abs. 4 die Pflicht wieder auf, gemäß § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

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Der Wirkungsverlust hat auch nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 zur Folge, dass das Gericht eine etwaige Stabilisierungsanordnung aufhebt (hierzu § 59 Rn. 7 ff.).

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Örtlich zuständig ist nach § 35 ausschließlich das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Ist das Restrukturierungsgericht für die Restrukturierungssache unzuständig und hat der Schuldner innerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die Anzeige zurückgenommen, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache von Amts wegen auf (§ 33). Die Anzeige verliert dann nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 ihre Wirkung.

Nach § 37 gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend, soweit das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen nichts anderes bestimmt.

Die Gerichtskosten für die Entgegennahme der Anzeige betragen nach Nr. 2510 Kostenverzeichnis GKG EUR 150,00.

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Eine Form der Anzeige regelt das StaRUG nicht. Ein Schriftformerfordernis gibt es nicht. Weder aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften der ZPO nach § 38 noch aus einer analogen Anwendung des Schriftformerfordernisses nach § 13 Abs. 1 S. 1 InsO. Es besteht keine Vergleichbarkeit, da es sich bei der Anzeige nicht um einen Antrag handelt (Hirschberger/Siepmann in: Morgen, StaRUG, § 31, Rn 15). Anwaltszwang herrscht aufgrund der Zuständigkeit des Amtsgerichts ebenfalls nicht.

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