In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.


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Die Norm geht zurück auf die Vorgabe in Art. 17 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2019/1023, wonach die Mitgliedstaaten „vorsehen können, dass Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen Anspruch darauf haben, in späteren Insolvenzverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die anderenfalls höher- oder gleichrangige Forderungen hätten“. Im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans ist die Erforderlichkeit der neuen Finanzierung zu erläutern und zu begründen (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 2019/24181, S. 120).

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Unter den Begriff der neuen Finanzierung fallen neben den in § 12 ausdrücklich genannten Finanzierungsmitteln auch Prolongationen und Stundungen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die langfristige Fortsetzung der Überlassung bereits früher ausgereichter Geldmittel über das vereinbarte Fälligkeitsdatum sowie langfristige Stundungen sonstiger Forderungen einer neuen Finanzierung wirtschaftlich entsprechen (Begr. Ref-E 09/20, S. 124). Eine ausdrückliche Aufnahme dieser Finanzierungsinstrumente in den Wortlaut der Norm (wie sie noch im Ref-E 09/20 vorgesehen war) wurde nicht umgesetzt.

Von Satz 2 werden alle Personal- und Sachsicherheiten für eine neue Finanzierung erfasst. Der Gesetzgeber stellt hier am Beispiel der Mithaftung darauf ab, ob die Sicherheit geeignet ist, einen Anreiz zur Bereitstellung von Mitteln zu schaffen und somit letztlich zur Umsetzung eines Restrukturierungsplans beitragen kann (vgl. Begr. Ref-E 09/20, S. 124; Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 120).

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Durch Aufnahme einer „neuen Finanzierung“ in den Restrukturierungsplan sucht der Gesetzgeber zwischen den Sicherungsinteressen des neuen Gläubigers und dem Liquiditätsbedarf des Schuldners in der Restrukturierung zu vermitteln: Das StaRUG gewährt zwar keine Privilegierung der Forderung des Gläubigers aus einer neuen Finanzierung im Falle der späteren Insolvenz des Schuldners für den Fall eines Scheiterns der Sanierung (dafür argumentierte etwa Parzinger, ZIP 2019, S. 1748). Jedoch unterliegt die Besicherung einer neuen Finanzierung (Satz 2) einer weitgehenden Anfechtungsfreiheit in einem späteren Insolvenzverfahren (§ 97, vgl. Desch, BB 2020, S. 2498, 2506). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die insolvenzfeste Gewährung einer neuen Finanzierung aus Sicht des Darlehensgebers nur dann möglich ist, wenn ausreichend freies Vermögen zur Besicherung der neuen Finanzierung vorhanden ist (ähnlich Knauth, NZI 2020, S. 158, 162, der darauf hinweist, dass die Regelung dem neuen Kreditgeber zu wenig Anreize bietet).

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Der Gesetzgeber hätte – entsprechend §§ 264 ff InsO – einen Nachrang der übrigen Insolvenzgläubiger hinter den Gläubigern aus einer neuen Finanzierung nach § 12 anordnen können. Diese Variante wurde für § 12 aber gerade nicht gewählt. Für die Besicherung einer neuen Finanzierung (Satz 2) ist jedoch eine hinreichende Flexibilität im Sanierungsplan gegeben. So besteht insbesondere die Möglichkeit der Vereinbarung eines „unechten" Massekredits, in dem die neue Finanzierung rollierend durch später neu entstehende (Global-)Sicherheiten gesichert wird (vgl. Knauth, NZI 2020, S. 158, 162). Die Bestätigungsfähigkeit des Plans hinsichtlich der Bestimmungen über die neue Finanzierung insgesamt beurteilt sich nach § 63 Abs. 2 ab (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 120).

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