§ 18Auslegung des Planangebots

Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.


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Die Auslegungsregel soll sicherstellen, dass der Schuldner nicht isoliert an die Vereinbarung mit einzelnen Planbetroffenen gebunden ist (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 142 zu § 20 StaRUG; ähnlich Flöther/Madaus, StaRUG, § 18 Rn. 1; Braun/Pehl, StaRUG, § 18 Rn. 1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 18 Rn. 1; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 18 Rn. 1). Zwar macht der Schuldner jedem Planbetroffenen ein Vertragsangebot, sein Rechtbindungswille steht jedoch unter auflösender Bedingung (Flöther/Madaus, StaRUG, § 18 Rn. 1; ähnlich Braun/Pehl, StaRUG, § 18 Rn. 1). Findet das Planangebot keine einstimmige Zustimmung oder wird nicht vom Gericht bestätigt, tritt die auflösende Bedingung, unter der der Schuldner das Planangebot gemacht hat, ein (ähnlich Flöther/Madaus, StaRUG, § 18 Rn. 2; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 18 Rn. 1; ähnlich Braun/Pehl, StaRUG, § 18 Rn. 2; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 18 Rn. 1). Anderweitige Regelungen sind im Planangebot spezifisch festzuhalten (Flöther/Madaus, StaRUG, § 18 Rn. 1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 18 Rn. 1; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 18 Rn. 7).

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Die auflösende Bedingung des Angebots ergibt sich bereits aus dem Hinweis im Angebot nach § 17 Abs. 1 S. 1. § 18 hat daher lediglich klarstellende Funktion und muss nicht explizit im Planangebot genannt sein.

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Weitergehende Auslegungen des Planangebots haben nach §§ 131, 151 BGB zu erfolgen (Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 18 Rn. 3).

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Salvatorische Klauseln sind – in Abgrenzung zum Insolvenzplan – aufgrund einer parallelen Bestimmung zu § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO zulässig (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 18 Rn. 6).

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