In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.


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Wie §§ 89 und 90 adressiert § 91 die Auswirkung eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsplans auf die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO und nach §§ 3 ff. AnfG sowie auf das Vollstreckungsverbot der Rückschlagsperre nach § 88 InsO.

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Dies soll jedoch nur in dem Fall zum Tragen kommen, dass das Restrukturierungsvorhaben scheitert und dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Eine Schlechterstellung der Gesamtheit der Gläubiger eines etwaigen späteren Insolvenzverfahrens allein aufgrund der Dauer des präventiven Restrukturierungsverfahrens soll dadurch verhindert werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 183).

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§ 91 ordnet für die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache das Ruhen der benannten insolvenzrechtlichen (Anfechtungs-)Fristen an und verhindert so die Schlechterstellung der Gesamtheit der Gläubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 19/24181, S. 183). Dies soll den Schuldner davon abhalten, Restrukturierunginstrumente nur zu dem Zweck in Anspruch zu nehmen, die Anfechtungszeiträume für gläubigerbenachteiligende Handlungen auszusitzen und die zu erwartende Anfechtung so zu verhindern (siehe auch Madaus, NZI-Beilage 2021, S. 35, 37).

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Die Fristverlängerung des § 91 knüpft daher tatbestandlich an die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache an. Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache beginnt mit der Anzeige des Schuldners beim Restrukturierungsgericht gemäß § 31 Abs. 3. Sie endet gemäß § 31 Abs. 4, wenn die Anzeige ihre Wirkung verliert. Das ist nach § 31 Abs. 4 in folgenden Fällen der Fall:

  • der Schuldner nimmt die Anzeige zurück (Nr. 1);
  • der Plan wird gem. § 67 rechtskräftig bestätigt (Nr. 2);
  • die Restrukturierungssache wird gemäß § 33 aufgehoben (Nr. 3) oder
  • seit der Anzeige sind sechs bzw. bei -einmalig möglicher Verlängerung der Anzeige – zwölf Monate vergangen (Nr.4).

Daraus wird deutlich, dass die Rechtshängigkeit – und damit die Verlängerung der Anfechtungszeiträume – auf 12 Monate beschränkt ist.

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Die Vorschrift des § 91 bezieht sich zum einen auf die Anfechtungszeiträume der §§ 130 bis 136 InsO, §§ 3 bis 6a. AnfG. Die Anfechtung nach diesen Vorschriften ist stets nur dann möglich, wenn die dort vorgesehenen Fristen beachtet werden. Je nach Tatbestand kann die Anfechtungsfrist, die gemäß § 139 InsO ab Stellung des Insolvenzantrages zurückgerechnet wird, drei Monate, ein Jahr, vier oder zehn Jahre betragen.

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Gleichermaßen ist eine auf Antrag des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Einzelvollstreckung gemäß § 88 InsO unwirksam, wenn zwischen der Durchführung der Zwangsvollstreckung und Stellung eines Insolvenzantrags abzüglich der Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache weniger als ein Monat vergangen ist (StaRUG-RegE 19/24181, S. 183).

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Nach § 91 werden die in Bezug genommenen Fristen nun um den Zeitraum der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache verlängert, sie werden also gehemmt. Die Zeit, während der die Restrukturierungssache rechtshängig ist, wird folglich nicht in die relevante Frist eingerechnet. Unmittelbare Konsequenz dieser Rechtsfolge ist, dass alle während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommenen Rechtshandlungen unter den jeweiligen Voraussetzungen und den Einschränkungen der §§ 8990 StaRUG der Anfechtung unterliegen können (Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 91 Rn. 3).

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Die Verlängerung der Anfechtungsfrist gilt nach dem Wortlaut für alle Gläubiger (und damit für alle potenzielle Anfechtungsgegner), unabhängig von der Frage, ob diese planbetroffen sind oder nicht (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 91 Rn. 15; Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 91 Rn. 5). Das ist zwar insbesondere für diejenigen (potenziellen) Gläubiger von Nachteil, die keine Kenntnis von dem Restrukturierungsverfahren haben. Es existieren allerdings keine Anhaltspunkte, die eine andere Auslegung zulassen würden (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 91 Rn. 15).

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Bei einer prozessualen Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen trägt die Beweislast für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Insolvenzverwalter. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die angefochtene Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist vorgenommen wurde. Die Beweislast bezieht sich insofern auch auf die Verlängerung aufgrund der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache gemäß § 90 Abs. 2 (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 91 Rn. 15).

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