Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.


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§ 79 regelt die Aufgaben des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten, die ausweislich des Wortlauts nur unterstützende Funktion haben. Im Unterschied zu dem Restrukturierungsbeauftragten, der gem. § 74 von Amts wegen bestellt wird, ist dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten der Pflichtenkreis des § 76 nur dann eröffnet, wenn ihm zusätzlich Aufgaben nach § 77 Abs. 2 übertragen wurden. Ist dies nicht der Fall trifft ihn beispielsweise die Anzeigepflicht nach § 76 Abs. 1 nicht.

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Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte hat darüber hinaus die Pflicht, dem Gericht Auskünfte über den Sachstand zu übermitteln. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 78 Abs. 3 auf § 75. Wesentliche Aufgaben des fakultativen Restrukturierungbeauftragten sind die Interessenvermittlung zwischen Gläubigern und Schuldner und die Mitwirkung am Restrukturierungsplan. Er soll darüber hinaus auf einen effektiven Austausch zwischen den Beteiligten hinwirken und auf diese Weise den Sanierungserfolg wahrscheinlicher machen.

 

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