Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturierungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden soll. Gegenstand einer solchen Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist. Neben den in § 46 Absatz 1 Satz 2 genannten Gegenständen können dies insbesondere auch die Anforderungen sein, die an das Planabstimmungsverfahren nach den §§ 17 bis 22 zu stellen sind.
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
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Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
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Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
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Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
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Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
- Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
Entscheidet sich der Schuldner, den Restrukturierungsplan nicht in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung zu stellen, sondern im Rahmen des außergerichtlichen, privatautonom organisierten Planabstimmungsprozesses (§§ 17 ff. StaRUG), erlauben die §§ 47 f. StaRUG dennoch eine Vorprüfung nach dem Vorbild des § 46 StaRUG. Denn auch in diesen Fällen können Unsicherheiten in der Frage bestehen, ob der Restrukturierungsplan bestätigungsfähig ist (Begr. zu § 49 RegE SanInsFoG (neu: § 47 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 149; siehe hierzu auch Bork/NZI-Beilage 2021, 38, 38 f.). Eine Vorabklärung kann insbesondere bei Streitigkeiten oder Zweifeln betreffend die Stimmrechtszuweisung sinnvoll sein (ebenso Braun-StaRUG/Hirte, § 47 Rn. 6).
Die Vorprüfung erfordert, wie auch die Vorprüfung nach § 46 StaRUG, einen Antrag des Schuldners. Im Fall des gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StaRUG von Amts wegen zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten, kann auch dieser den Antrag stellen (vgl. Braun-StaRUG/Hirte, § 47 Rn. 4, § 45 Rn. 6). Eine Vorprüfung von Amts wegen gibt es im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren nicht.
Gegenstand der Vorprüfung können, wie auch im Rahmen eines Vorprüfungstermins im gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens nach § 46 Absatz 1 StaRUG, alle für eine etwaige spätere Planbestätigung erheblichen Fragen sein, insbesondere also auch die in der Aufzählung des § 46 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StaRUG genannten Gegenstände. Diese Aufzählung ist aber auch für die Vorprüfung nach § 47 StaRUG nicht abschließend. Insbesondere können Fragen, die das Verfahren der privatautonom organisierten Planabstimmung gem. §§ 17 ff. StaRUG betreffen, einer Klärung zugeführt werden (§ 47 S. 3 StaRUG, vgl. auch Begr. zu § 49 RegE SanInsFoG (neu: § 47 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 149).