(1) Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit Ausnahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 der Insolvenzordnung oder den §§ 6 und 6a des Anfechtungsgesetzes anfechtbar sind, bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war.

(2) Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans die Übertragung des gesamten schuldnerischen Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt Absatz 1 nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubiger, die nicht planbetroffen sind, sich gegenüber den Planbetroffenen vorrangig aus der dem Wert des Gegenstands der Übertragung angemessenen Gegenleistung befriedigen können.


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§ 90 schützt (mit Einschränkungen) die aufgrund eines gerichtlich bestätigten, rechtskräftigen Restrukturierungsplans vorgenommenen Vollzugs­hand­lungen vor der Anfechtung in einem möglichen späteren  Insolvenzverfahren, sollte die Restrukturierung letztendlich scheitern. Hierdurch soll das Vertrauen der Beteiligten in die Stabilität des Restrukturierungsplans und die in dessen Vollzug vorgenommenen Handlungen gestärkt werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 182). Aus diesem Grund ist die Anfechtung – außer bei Gesellschafterdarlehen oder -sicherheiten – bis zur nachhaltigen Restrukturierung ausgeschlossen (Abs. 1). Zweck dieses Anfechtungs­ausschlusses ist zum einen der Schutz des Schuldners, da eine potenzielle Anfechtbarkeit seine Privatautonomie negativ tangieren würde (Morgen/Bork, StaRUG, § 90 Rn. 2). Darüber hinaus dient die Vorschrift des § 90 vor allem dem Vertrauensschutz der Gläubiger und potenziellen Anfechtungsgegnern (BT-Drucks. 19/24181, S. 182). Diesem Schuldner- und Vertrauensschutz wird insoweit durch den Gesetzgeber mehr Bedeutung beigemessen als der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, wenn das Restrukturierungsverfahren scheitert (Morgen/Bork, StaRUG, § 90 Rn. 2).

2

Für den Fall, dass der Plan in seinem gestalterischen Teil die Übertragung wesentlicher Teile des schuldnerischen Vermögens vorsieht, ist die Befriedigung der nicht planbetroffenen Gläubiger besonders sicherzustellen (Abs. 2).

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Nach Abs. 1 sind die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans sowie Vollzugshandlungen im Sinne von § 2 bis zur nachhaltigen Restrukturierung nur anfechtbar, wenn die Planbestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dies dem anderen Teil bekannt war. Erfasst werden insoweit zum einen Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans, die also unmittelbar im Plan selbst beinhaltet sind, sowie Rechtshandlungen in Vollzug eines solchen Plans. 

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Privilegiert werden somit zum einen Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Plans. Das sind alle diejenigen Regelungen, die bereits gemäß § 67 Abs. 1 ohne weitere erforderliche Vollzugshandlung mit der rechtskräftigen Bestätigung wirksam werden (Morgen/Bork, StaRUG, § 90 Rn. 10). Hierzu zählen etwa die Aufgabe von Rechten oder die Begründung von Sicherungsübereignungen oder Sicherungszessionen, bei denen die Sicherungsabrede und die dingliche Einigung bereits in den Restrukturierungsplan aufgenommen worden sind (Bork, ZInsO 2020, S. 2177, 2180).

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Zu der zweiten Alternative, namentlich den von Abs. 1 erfassten Rechtshandlungen, gehören alle Einzelmaßnahmen, die den Vollzug des Restrukturierungsplans unmittelbar ermöglichen. Hierzu zählen etwa neue Finanzierungen oder Besicherungen (§ 12), die Abgabe von Willenserklärungen (§ 68) oder die Übertragung von Vermögensgegenständen nach §§ 1368 (vgl. HmbKomm-StaRUG/Henkel, § 90 Rn. 5). Als weitere Beispiele können die Bestellung von Pfandrechten oder die plangemäße Ausschüttung an die Gläubiger genannt werden.

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Andere Handlungen, die zum Vollzug des Plans nicht erforderlich sind, werden hingegen von dem Anfechtungsausschluss nicht erfasst. Die Abgrenzung kann im Einzelfall mitunter schwierig sein, z.B. bei revolvierenden Sicherheiten wie etwa der Abtretung zukünftiger Forderungen aus Lieferung und Leistung, deren Klärung der Rechtsprechung überlassen bleibt. Nach einer Auffassung erfolgen diese in Vollzug des Plans (HmbKomm-StaRUG/Henkel, § 90 Rn. 10). Eine andere Auffassung möchte revolvierende Sicherheiten hingegen nicht erfassen (Bieg/Borchardt/Frind-Schulz/Steiger, Unternehmenssanierung, Teil 2 B IX. Rn. 14, 19).

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Nach der Gesetzesbegründung soll ferner die Auszahlung eines im Restrukturierungsplan vorgesehenen Darlehens eine Handlung sein, die den Vollzug ermöglicht und deshalb in den Schutzbereich der Vorschrift fallen soll, wohingegen die spätere Rückführung desselbigen anfechtungsfest sein soll, weil diese nicht für die Umsetzung des Plans erforderlich sein und daher nicht dem Anfechtungsausschluss unterliegen soll (BT-Drucks. 19/24181, S. 182). Diese Frage ist jedoch umstritten und bedarf letztendlich einer Klärung durch die Rechtsprechung (gegen einen Anfechtungsausschluss etwa Bieg/Borchardt/Frind/Thies, Unternehmenssanierung, Teil 2 VII. Rn. 153; Morgen/Bork, StaRUG, § 90 Rn. 12 mwN; für einen Anfechtungsausschuss z.B. Madaus, NZU-Beilage 2021, S. 36; kritisch auch: Zuleger, NZI-Beilage 2021, S. 45).

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Überbrückungskredite, deren Zweck die Finanzierung der Restrukturierungsvorbereitungen und -verhandlungen ist, sind in der Regel nicht als Vollzugshandlungen anzusehen und unterliegen daher typischerweise nicht dem Anfechtungsschutz. Denn diese werden nicht Bestandteil des noch auszuhandelnden und zu bestätigenden Plans (Bork, ZInsO 2020, S. 2177, 2180 f.). Diese Konstellation dürfte nicht selten vorkommen, da der Schuldner auch im Stadium vor der Einleitung des Verfahrens auf derartige Kredite angewiesen sein wird. Aufgrund der fehlenden Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache greift in dieser Konstellation auch nicht die Vorschrift des § 89 Abs. 1 InsO.

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Der Anfechtungsausschluss nach § 90 Abs. 1 kommt nicht in Betracht, wenn die Planbestätigung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und der andere Teil (Beteiligter der Restrukturierungshandlung) Kenntnis davon hatte. In diesem Fall ist der potenzielle Anfechtungsgegner nicht schutzwürdig.

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Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben können sämtliche Informationen betreffen, die den Beteiligten im Rahmen der Planabstimmung zur Verfügung gestellt wurden. Hierzu gehören neben dem Restrukturierungsplan selbst auch die Anlagen zum Plan nach §§ 45 Abs. 260 i.V.m. § 5 Satz 1 und Satz 2 und §§ 14 und 15. Daher können auch unrichtige oder unvollständige Angaben im Rahmen der Vergleichsrechnung, Bestandsfähigkeitserklärung, Vermögensübersicht sowie Ergebnis- und Ertragsplanung dazu führen, dass ein Anfechtungsausschluss nicht in Betracht kommt (Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 90 Rn. 38; Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 90 Rn. 25).

11

Nicht erforderlich ist, dass die fehlerhaften Angaben (zumindest) mitursächlich für die Planbestätigung waren. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Angabe fehlerhaft war und formell zur Entscheidungsgrundlage wurde (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 90 Rn. 27; a.A. Schoppmeyer, ZIP 2021, S. 869, 876)

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Der Anfechtungsgegner verliert den Anfechtungsschutz des § 90 Abs. 1 indes nur, wenn er positive Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben hatte.

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Im Gegensatz zu § 89 Abs. 1 bezieht sich § 90 nicht lediglich auf die Vorsatzanfechtung des § 133 InsO, sondern auf sämtliche Anfechtungstatbestände. Ausgenommen hiervon sind nach dem Wortlaut lediglich sowohl Gesellschafterdarlehen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO als auch -sicherheitsleistungen. Diese Konstellationen unterliegen nach § 135 InsO oder §§ 6 oder 6a AnfG der Anfechtung und sind nicht vom Anfechtungsausschluss des § 90 erfasst. Mit den zum 27.07.2022 in Kraft getretenen Änderungen zum StaRUG wurde der Anfechtungsschutz des § 90 eingeschränkt. Ursprünglich waren lediglich gesellschafterbezogene Anfechtungsmöglichkeiten von dem Anfechtungsschutz ausgenommen (kritisch hierzu seinerzeit Bork, ZInsO 2020, 2177 (2180). Zusätzlich sind nach der Änderung nun auch Anfechtungen nach § 6a AnfG nicht mehr vom Anfechtungsschutz erfasst (vgl. BeckOK-StaRUG/Fridgen, § 90 Rn. 15). Durch die Ausnahmen soll verhindert werden, dass das Restrukturierungsverfahren durch die Gesellschafter des Schuldners missbraucht werden kann, in dem sie nachteilige Kredite an den Schuldner vergeben oder bereits existierende Gesellschafterdarlehen anfechtungsfest zurückführen oder besichern (Morgen/Bork, StaRUG, § 90 Rn. 14).

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§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO betrifft die Forderungen eines Gesellschafters auf Rückgewährung von Darlehen sowie solchen Forderungen aus Rechtshandlungen, die Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen wie z.B. Stundungs- und Fälligkeitsvereinbarungen (MüKo-InsO/Behme, § 39 Rn. 69). Werden den Inhabern solcher Forderungen unter Benachteiligung der Gläubigergesamtheit Vorteile gewährt, werden diese nicht von dem Anfechtungsschutz nach § 90 Abs. 1 erfasst.

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Nach § 135 InsO oder §§ 6 oder 6a AnfG anfechtbare Sicherheitsleistungen werden ebenfalls nicht von § 90 Abs. 1 geschützt. So sind etwa nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO die für Gesellschafterdarlehen eingeräumten Sicherheitsleistungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren weiterhin anfechtbar.

16

Der Anfechtungsausschluss besteht nur für den Zeitraum, bis die Restrukturierung nachhaltig abgeschlossen ist. Nach der Regierungsbegründung wäre ein weitergehender Anfechtungssausschluss gegenüber den nicht planbetroffenen Gläubigern und Neugläubigern nicht zu rechtfertigen (BT-Drucks. 19/24181, S. 182). Dieser Zeitraum dürfte dem in § 39 Abs. 4 InsO (Sanierungsprivileg für Anteilsübernahme zum Zwecke der Sanierung) normierten Zeitraum angelehnt sein. Scheitert die Restrukturierung entgegen den Erwartungen vor ihrem planmäßigen Abschluss und folgt daraus die Insolvenz des Schuldners, so unterliegen die vorgenommenen notwendigen Rechtshandlungen zur Umsetzung des Plans dem Anfechtungsausschluss. Wurde die Restrukturierung hingegen erfolgreich beendet und folgt anschließend die Insolvenz aus anderen Gründen, so greift der Anfechtungsausschluss nicht mehr ein und die Rechtshandlungen sind, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen, der Insolvenzanfechtung zugänglich.

17

Zur Frage, wann das Stadium einer nachhaltig erreichten Restrukturierung erreicht ist, enthält das Gesetz keine Angaben. Eine nachhaltige Restrukturierung könnte z.B. dann anzunehmen sein, wenn die Restrukturierungsmaßnahmen vollständig umgesetzt wurden und deren beabsichtigte Wirkung für mehrere Geschäftsjahre eingetreten ist (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 90 Rn. 34). Für den Fall der erneuten Inanspruchnahme von Stabilisierungsmaßnahmen besteht insoweit in § 33 Abs. 2 S. 3 die gesetzliche Vermutung, dass vor Ablauf von drei Jahren im Zweifelsfall nicht von einer nachhaltigen Krisenbewältigung auszugehen ist. Im Ergebnis obliegt es jedoch der Rechtsprechung, die Kriterien für eine nachhaltige Restrukturierung im Einzelfall zu entwickeln (kritisch hierzu: Zuleger, NZI-Beilage 2021, S. 43, 45).

18

Sieht der Restrukturierungsplan die Übertragung des gesamten schuldnerischen Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon vor, kommt ein Anfechtungsausschluss nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 in Betracht, da insoweit die Interessen der Gläubiger am Erhalt der Haftungsmasse besonders berührt werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 182).

19

Wann die Übertragung eines „wesentlichen Teils“ des Vermögens im Sinne der Vorschrift vorliegt, definiert der Gesetzgeber nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass die Fälle der Übertragung des gesamten schuldnerischen Vermögens sowie die Übertragung eines Teils, der beinahe das gesamte schuldnerische Vermögen betrifft, gleich zu behandeln sind (StaRUG-RegE, S. 182). Folglich scheint es für die Abgrenzung zur Übertragung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Teilen ausschließlich auf den Vermögensvergleich „vorher und nachher“ anzukommen. Das Maß der Interessenbeeinträchtigung aus der Perspektive des nicht vom Plan betroffenen Gläubigers scheint für die Einordnung unbeachtlich zu sein.

20

Zum Teil wird vertreten, sich an der Rechtsprechung des BGH zur ungeschriebenen Kompetenz der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über wesentliche Unternehmensteile zu orientieren (Morgen/Bork, StaRUG, § 90 Rn. 29 f.). Nach dieser Rechtsprechung ist die Feststellung, ob es sich um einen wesentlichen Teil des schuldnerischen Vermögens handelt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln. Taugliche Kriterien können u.a. sein der wertmäßige Anteil der zu veräußernden Aktiva an der Bilanzsumme oder Stammkapital der Gesellschaft oder der Anteil der zu veräußernden Vermögenswerte am Gesamtumsatz des Schuldners. Hierbei hat der BGH insoweit einen wesentlichen Teil angenommen, wenn die übertragenen Vermögensanteile einen Wert von etwa 80 % am Gesamtwert ausmachen (BGH, NJW 1982, S. 1703; BGH, NJW 2004, S. 1860).

21

Eine starre Festlegung im Rahmen des § 90 Abs. 2, wann ein wesentlicher Teil des schuldnerischen Vermögens vorliegt, dürfte den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werden. Im Gegensatz zu der aktienrechtlichen Rechtsprechung des BGH könnte bei § 90 Abs. 2 vielmehr auch ein Wert von 50 % oder darunter einen wesentlichen Teil des Vermögens darstellen (Morgen/Bork, StaRUG § 90 Rn. 30; Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 90 Rn. 38; a.A. Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 90 Rn. 42). Denn sofern ein Großteil der Haftungsmasse z.B. mit Aus- und Absonderungsrechten belastet ist und den nicht Planbetroffenen nicht zur Verfügung steht, dürften auch schon geringe Vermögensdispositionen einen wesentlichen Teil des (haftenden) Vermögens ausmachen (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 90 Rn. 38).

22

Klarzustellen ist hierbei allerdings, dass dies bei dieser Auslegung der Regierungsbegründung, wonach jedenfalls „beinahe das gesamte schuldnerische Vermögen“ übertragen werden muss, widersprechen dürfte (StaRUG-RegE, S. 182). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass weit mehr als nur die Hälfte des schuldnerischen Vermögens betroffen sein muss.

23

Grundsätzlich überwiegt im Insolvenzfall das Interesse der nicht vom Plan betroffenen Gläubiger am Erhalt der Haftungsmasse. Dies folgt aus dem Umstand, dass diese Gruppe mangels Beteiligung am Plan keine Verschlechterung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten dulden muss. Das Interesse dieser Gläubiger am Erhalt der Haftungsmasse ist daher besonders betroffen (StaRUG-RegE, S. 182). Zum Schutz der Interessen der nicht am Plan beteiligten Gläubiger stellt Abs. 2 daher die Anwendung des Anfechtungsausschlusses unter die Bedingung, dass einerseits den nicht vom Plan betroffenen Gläubigern eine vorrangige Befriedigungsmöglichkeit aus dem mit der Übertragung erzielten Erlös eingeräumt wird und andererseits die für die Übertragung erhaltene Gegenleistung wertmäßig angemessen erscheint. Die Umsetzung dieser Voraussetzungen kann etwa dadurch erfolgen, dass die Gegenleistung auf ein Treuhandkonto eingezahlt wird und den nicht planbetroffenen Gläubigern ein Aus- oder Absonderungsrecht nach §§ 47, 49 bis 51 InsO eingeräumt wird, diese mithin das „Recht des ersten Zugriffs“ haben (vgl. HmbKomm-StaRUG/Henkel, § 90 Rn. 22; Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 90 Rn. 40). Die Planbetroffenen dürfen insoweit lediglich nachrangigen Zugriff auf die Gegenleistung haben.

24

Die Gegenleistung und das übertragene (wesentliche) Vermögen müssen sich ferner wertmäßig entsprechen. Ansonsten ist die Gegenleistung nicht angemessen und ein Anfechtungsschutz nach § 90 Abs. 1 besteht nicht.

25

Der potenzielle Anfechtungsgegner muss im Rahmen des § 90 Abs. 1 darlegen und beweisen, dass die Anfechtung auf Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans oder auf Rechtshandlungen in dessen Vollzug bezogen ist (HmbKomm-StaRUG/Henkel, § 90 Rn. 25). Darüber hinaus wirkt das Kriterium der nachhaltigen Restrukturierung wie eine rechtshindernde Einwendung, sodass er dessen Eintritt ebenfalls darzulegen und zu beweisen hat (Skauradszun/Fridgen/Fridgen, StaRUG, § 90 Rn. 35; a.A. Flöther/Hoegen/Herding, StaRUG, § 90 Rn. 36).

26

Im Hinblick auf Abs. 2 muss der Anfechtungsgegner zudem beweisen, dass eine Sicherstellung der vorrangigen Befriedigung nicht planbetroffener Gläubiger erfolgt ist (HmbKomm-StaRUG/Henkel, § 90 Rn. 25). Demgegenüber obliegt dem Insolvenzverwalter der Beweis, dass es sich bei der streitgegenständlichen Transaktion um das gesamte Vermögen handelte oder zumindest wesentliche Teile hiervon betraf und diese Übertragung nicht zu einer angemessenen Gegenleistung erfolgte (Braun-StaRUG/Tashiro, § 90 Rn. 21).

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