(1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restrukturierungsplan eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind.

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.

(4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.


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§ 15 enthält eine Aufzählung möglicher Erklärungen, die einem Restrukturierungsplan beizufügen sind (vgl. auch Smid, DZWIR 2021, S. 119, 124). Dabei bedient sich auch diese Norm an Regelungen in der Insolvenzordnung: Abs 1 entspricht inhaltlich § 230 Abs. 1 S. 2 InsO; Abs. 2 findet sich in § 230 Abs. 2 InsO wieder; Abs. 3 entspricht § 230 Abs. 3 InsO. Abs. 4 – zu lesen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 – wiederholt den ebenfalls durch das SanInsFoG neu eingefügten § 230 Abs. 4 InsO und ermöglicht damit auch im Restrukturierungsplan die Einbeziehung von Sicherheiten aus anderen Gruppengesellschaften. Bezüglich der Einzelheiten kann also auch auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 230 InsO verwiesen werden (z. B. K/P/B/Spahlinger, § 230). Zu beachten ist, dass anders als bei § 230 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung des Schuldners, dass er bereit ist, das Unternehmen fortzusetzen, entbehrlich ist, da durch die Einleitung einer Restrukturierungsmaßnahme nach dem StaRUG keine einem Insolvenzantrag entsprechende Rechtshandlung erfolgt und der Schuldner nicht durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn auch kurzfristig, ins Liquidationsstadium eintritt.

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Die Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter nach Abs. 1 korrespondiert mit § 11 S. 2, wonach das Restrukturierungsverfahren im Zweifel auch eine Schuldenbefreiung der persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin herbeiführen soll. Regelmäßig wird der Restrukturierungsplan nur Zustimmung finden, wenn die Gesellschafter Restrukturierungsbeiträge zur Verfügung stellen. Ein solcher Beitrag kann z. B. auch in einem „Besserungsschein“ des Gesellschafters liegen, der etwa beinhalten kann, dass zukünftige Gewinne der Schuldnerin den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden. Damit ein solcher Besserungsschein auch den (persönlichen haftenden) Gesellschafter bindet, bedarf es einer Erklärung von diesem nach Abs. 1.

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Abs. 2 betrifft die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte (debt-to-equity-swap). Nach dem Vorbild des § 230 Abs. 2 InsO sind dem Restrukturierungsplan in diesem Fall Zustimmungserklärungen aller davon betroffenen Gläubiger beizufügen (siehe zur Ausgestaltung i. R. d. § 230 InsO m.w.N.: K/P/B/Spahlinger, § 230 Rn. 7 f.).

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Auch kommt in Betracht, dass ein Restrukturierungsplan (nur) durch finanzielle Mittel von dritter Seite oder durch andere Restrukturierungsbeiträge Dritter zur Abstimmung gestellt werden kann. Sofern ein solcher Restrukturierungsbeitrag unabdingbare Voraussetzung des Restrukturierungsplans ist, muss dem Plan eine entsprechende (rechtlich bindende) Erklärung des Dritten beigefügt werden. Aus Sicht der Gläubiger, welche durch den Restrukturierungsplan möglicherweise Teile ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin verlustig gehen, wird stets zu verlangen sein, dass neben der Erklärung des Dritten auch noch ein hinreichender Finanzierungsnachweis (Bankbestätigung, Kontoauszug etc.) vorgelegt wird, damit das Angebot des Dritten auch mit hinreichendem Nachdruck versehen wird. Ob das Gericht einen entsprechenden Nachweis verlangen kann, ist mangels Anknüpfung im Gesetz zweifelhaft (K/P/B/Spahlinger, § 230 Rn. 9).

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Abs. 4 betrifft die in § 2 Abs. 4 definierten und näher geregelten gruppeninternen Drittsicherheiten. Ist ein solcher Eingriff in Drittsicherheiten vorgesehen, dann verlangt das Gesetz, dass die betroffene Gruppengesellschaft eine entsprechende Zustimmungserklärung abgibt, der dann dem Restrukturierungsplan als Anlage beizufügen ist. Hintergrund ist hier der Schutz der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Gruppengesellschaft. Entscheidet sie, die Gläubigerin der Schuldnerin aufgrund der gestellten Drittsicherheit voll zu befriedigen, soll sie frei sein, dies zu tun (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 121). Zu beachten ist, dass nach § 2 Abs. 4 eine Kompensation des Dritten notwendig ist (und damit gegebenenfalls auch der den Dritten finanzierenden Bank, vgl. Zuleger, NZI-Beilage 2021, S. 43, 44). Daher wird auch zu fordern sein, dass der Dritte im Rahmen der Stellungnahme erläutert, welche Kompensation für den Eingriff in die gruppeninterne Drittsicherheit vorgesehen ist. Gegebenenfalls wird auch zu verlangen sein, dass der betroffene Sicherungsnehmer angehört und dies im Rahmen der Zustimmungserklärung dokumentiert wird.

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Aufgrund der systematischen Nähe zur InsO wird auch für § 15 anzunehmen sein, dass weitere Zustimmungen erforderlich sein können (vgl. zu weiteren Zustimmungserfordernissen im Rahmen des § 230 InsO: K/P/B/Spahlinger, § 230 Rn. 3). Dieses Erfordernis folgt aus dem in § 12 geregelten Grundsatz der Gleichbehandlung der Planbetroffenen, der an § 226 InsO angelehnt ist.

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