(1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.

(2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.


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§ 25 Abs. 1 legt fest, welche Mehrheiten für die Annahme des Restrukturierungsplans erforderlich sind. Danach ist die Zustimmung aller gemäß § 9 zu bildenden Gruppen erforderlich, wobei in der jeweiligen Gruppe eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % erreicht werden muss. Unter den Voraussetzungen der §§ 26, 27 und 28 kann eine Planannahme auch gegen das Votum einzelner Gruppen erfolgen. § 25 Abs. 2 regelt das Stimmrecht von Gläubigern, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Recht mit einem Pfandrecht oder einem Nießbrauch belastet ist.

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In Art. 9 Abs. 6 der RL 2019/1023 vom 20.06.2019 wird den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der erforderlichen Mehrheiten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zum einen können sie zwischen einer einfachen Summenmehrheit und einer qualifizierten Summenmehrheit von bis zu 75 % wählen (Art. 9 Abs. 6 Uabs. 1 S. 1, Uabs. 2 der RL). Zum anderen steht es den Mitgliedsstaaten frei, neben der Summenmehrheit auch eine Kopfmehrheit zu fordern (Art. 9 Abs. 6 Uabs. 1 S. 2 der RL). Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit  § 25 Abs. 1 für eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % und gegen das Erfordernis einer Kopfmehrheit entschieden. Dadurch sollte verhindert werden, dass beteiligte Gläubiger durch eine Stimmrechtsaufspaltung die Anzahl der stimmberechtigten Köpfe erweitern und die Abstimmung und das Planbestätigungsverfahren mit der streitanfälligen Frage der Zuordnung der stimmberechtigten Forderungen und Rechte auf die Köpfe belastet wird (BT-Drs. 19/24181, S. 127). Als problematisch wurde insoweit insbesondere die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Stimmrechtsfestsetzung angesehen (BT-Drs. 19/24181, S. 127). Während im Insolvenzverfahren auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abzustellen ist, fehlt eine entsprechende Regelung im StaRUG (nach hiesiger Auffassung ist auf den Zeitpunkt der Abstimmung abzustellen, vgl. die Ausführungen § 24 Rn. 7).

Zwar bringt eine qualifizierte Summenmehrheit die Gefahr mit sich, dass Großgläubiger mit entsprechend umfangreicheren Stimmrechten gegenüber Kleingläubigern dominieren. Einer solchen Dominanz wird nach Ansicht des Gesetzgebers allerdings durch die Regelung in § 9 Abs. 2 S. 4, nach der für Kleingläubiger separate Gruppen zu bilden sind, ausreichend entgegengewirkt (BT-Drs. 19/24181, S. 127).

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§ 25 Abs. 1 orientiert sich an § 244 Abs. 1 InsO, der die erforderlichen Mehrheiten zur Annahme des Insolvenzplans regelt. Unterschiede bestehen zum einen hinsichtlich der erforderlichen Mehrheiten in einer Gruppe und zum anderen hinsichtlich der Berücksichtigung der Stimmrechte passiver Gläubiger.

Während § 244 Abs. 1 InsO zur Annahme des Insolvenzplans in einer Gruppe eine  einfache Summen- und Kopfmehrheit fordert, muss nach § 25 Abs. 1 eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % in jeder Gruppe vorliegen. 

Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan nach § 244 Abs. 1 InsO hat das passive Verhalten von Gläubigern keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Für die Berechnung der Mehrheiten wird nur auf die abstimmenden Gläubiger abgestellt (BT-Drs. 12/2443, S. 208). Erforderlich ist lediglich, dass ein stimmberechtigter Gläubiger in jeder Gruppe an der Abstimmung teilnimmt. Die Zustimmungsfiktion des § 160 Abs. 1 S. 3 InsO greift nicht (HmbKomm-InsR/Thies/Lieder, § 244 Rn. 2). Anders verhält es sich bei § 25 Abs. 1. Bei der Berechnung der Mehrheiten wird nicht nur auf die abstimmenden Gläubiger abgestellt, sondern auf alle stimmberechtigten Gläubiger und deren Stimmrechte in der jeweiligen Gruppe. Nehmen einzelne Gläubiger nicht an der Abstimmung teil oder enthalten sie sich mit ihrer Stimme, so gilt dies als ablehnende Entscheidung (BT-Drs. 19/24181, S. 127 f.).

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Die Abstimmung über das von dem Schuldner unterbreitete Planangebot (§ 17) findet nach Wahl des Schuldners außergerichtlich unter seiner Leitung (§§ 19 ff.) oder im Rahmen eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens (§ 23, §§ 45, 46) statt.

Sofern das Abstimmungsverfahren außergerichtlich stattfindet, kann die Abstimmung nach Wahl des Schuldners schriftlich oder im Wege einer Versammlung stattfinden (§ 20). Die Planbetroffenen können unter den Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 1, 17 Abs. 3 auf die Abhaltung einer Versammlung bestehen. Findet die Abstimmung außergerichtlich im schriftlichen Verfahren statt, so hat der Schuldner den Planbetroffenen in der Regel eine Mindestfrist von 14 Tagen für die Annahme des Planangebots einzuräumen (§ 19, ausführlich dazu Rn. 1 f.). Bei der Abstimmung im Rahmen einer außergerichtlichen Versammlung beträgt die Einberufungsfrist regelmäßig ebenfalls 14 Tage (§ 20 Abs. 1, ausführlich dazu Rn. 4). Jede der nach § 9 gebildeten Gruppen stimmt gesondert über den Restrukturierungsplan ab. Insoweit orientiert sich § 25 Abs. 1 an § 243 InsO (BT-Drs. 19/24181, S. 127). Über die Stimmrechtszuweisung und den Ablauf der Abstimmung, auch die Reihenfolge der Abstimmung in den Gruppen, entscheidet der Schuldner nach eigenem Ermessen. Das Abstimmungsergebnis wird durch den Schuldner dokumentiert und die Dokumentation den Planbetroffenen unverzüglich zugänglich gemacht (§ 22).

Findet ein gerichtliches Abstimmungsverfahren (§ 23, §§ 45, 46) statt, bestimmt gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 das Restrukturierungsgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin. Auch hier beträgt die Ladungsfrist mindestens 14 Tage.

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Grundsätzlich bedarf es für die Annahme des Restrukturierungsplans der Zustimmung aller Abstimmungsgruppen, die nach § 9 zu bilden sind. In den Gruppen müssen  75 % der stimmberechtigten Planbetroffenen für die Annahme des Plans stimmen.

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Jede nach § 9 gebildete Gruppe stimmt gesondert über den Restrukturierungsplan ab (BT-Drs. 19/24181, S. 127). Der Restrukturierungsplan ist durch die Gläubiger angenommen, wenn in jeder Gruppe eine qualifizierte Summenmehrheit von 75% für die Annahme des Plans stimmt. Einer Kopfmehrheit bedarf es nicht.

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Nach § 25 Abs. 1 wird die Mehrheit in einer Abstimmungsgruppe erreicht, wenn eine qualifizierte Summenmehrheit von mindestens 75 % für die Annahme des Restrukturierungsplans stimmt. Das Stimmgewicht, das eine Forderung oder ein Recht gewährt, ist nach Maßgabe des § 24 (vgl. dazu die Ausführungen unter Rn. 11 ff.) zu bestimmen. Die Zuweisung des jeweiligen Stimmgewichts erfolgt durch den Schuldner mit der Unterbreitung des Planangebots, § 17 Abs. 2.

Den Bezugswert für die Bestimmung der Summenmehrheit von 75 % bildet die Gesamtsumme der den Planbetroffenen einer Gruppe vom Schuldner zugewiesenen Forderungsbeträge. Für die Berechnung der Mehrheiten kommt es allein auf das Stimmgewicht nach der Stimmrechtszuweisung an, nicht auf die Beteiligung des Planbetroffenen in der Gruppe. Verhält sich ein Gläubiger passiv, das heißt nimmt er an der Abstimmung nicht teil oder enthält sich seiner Stimme, ist dies als ablehnende Entscheidung zu werten (BT-Drs. 19/24181, S. 127 f.). Für das Erreichen der erforderlichen Mehrheit in einer Gruppe ist es demnach erforderlich, dass 75 % der zugewiesenen Stimmrechte in einer Gruppe aktiv die Annahme des Angebots erklären.

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§ 25 Abs. 2 S. 1 bestimmt entsprechend § 244 Abs. 2 InsO, dass Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt werden.

Dies betrifft Gläubigergemeinschaften, insbesondere Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), Gesamthandsgläubiger (§ 432 BGB) sowie die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die gesamthänderisch Rechte bzw. Forderungen halten. Zudem ist die Vorschrift für Sicherheitenpools von Bedeutung (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 244 Rn. 6). Der Grundsatz der einheitlichen Stimme gilt nach S. 2 auch für Pfandrecht und Nießbrauch.

Ob, und wenn ja, in welcher Form (gemeinschaftlich, alleine, hinsichtlich des ganzen Rechts oder nur eines Teils) der teilnehmende Rechteinhaber zur Stimmrechtsausübung berechtigt ist, bestimmt sich nach den geltenden (gesellschafts-)vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen der Gläubigergemeinschaft (Braun-InsO/Frank, § 244 Rn. 10).

Nach dem Regierungsentwurf ist  § 25 Abs. 2 an § 244 Abs. 2 angelehnt (BT-Drs. 19/24181, S. 127). Sinn und Zweck des § 244 Abs. 2 InsO ist es, zu verhindern, dass Rechteinhaber ihre Stimmrechte missbräuchlich aufspalten und dadurch ihre Kopfstimmen und damit ihr Stimmgewicht erhöhen (MüKo-InsO/Hintzen, § 244 Rn. 15). Diese Begründung verfängt vorliegend nicht, da die Kopfmehrheit für die Mehrheitsbildung gemäß § 25 Abs. 1 anders als bei § 244 Abs. 2 InsO keine Rolle spielt (vgl. Rn. 3, 6).

Fraglich ist, wie bei Uneinigkeit innerhalb einer Gläubigergemeinschaft zu verfahren ist. Ist die Gläubigergemeinschaft aufgrund von Uneinigkeit nicht in der Lage, nach ihren (gesellschafts-)vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen einen gemeinsamen Willen zu bilden, kann sie ihr Stimmrecht nicht wirksam ausüben. Die Uneinigkeit hat in der Regel eine Stimmrechtsenthaltung zur Folge, weil die Gläubigergemeinschaft mangels einheitlichen Willens nicht abstimmen kann. Anders als im Insolvenzplanverfahren muss es im StaRUG-Verfahren aber zulässig sein, dass die Gläubigergemeinschaft sich nach Zugang des Planangebots auflöst und die Forderung und damit das Stimmrecht unter den Rechteinhabern aufgeteilt wird. Eine Missbrauchsgefahr besteht in diesem Fall nicht. Die Stimme der betroffenen Rechteinhaber zählt nur in Höhe des zugewiesenen Teilbetrags. In der Summe ergibt sich für die Rechteinhaber kein anderes Stimmgewicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch im StaRUG  die nachträgliche Stimmrechtsaufteilung verbieten wollte. Eine solche Einschränkung stellt einen Eingriff in materielle Gläubigerrechte dar, die  im StaRUG nicht gerechtfertigt erscheint. Daher ist eine  Stimmrechtsaufteilung möglich, wenn sich die Gläubigergemeinschaft vor der Abstimmung wirksam auflöst (so auch HmbKomm-StaRUG/Kaldenbach, § 25 Rn. 32; einen anderen Lösungsweg verfolgt Morgen/Kowalewski/Praß, § 25 Rn. 36: Danach sollen die Rechteinhaber – auch bei Fortbestehen der Gläubigergemeinschaft – zur selbständigen Stimmabgabe berechtigt sein, sofern der verhältnismäßige Stimmanteil feststellbar ist. Wenn der verhältnismäßige Stimmanteil nicht feststellbar ist, soll im Hinblick auf das in der Restrukturierungsrichtlinie festgelegte Maximalmehrheitsquorum von 75 % eine europarechtskonforme Auslegung dahingehend vorgenommen werden, dass im Innenverhältnis der Gläubigergemeinschaft unabhängig von anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ein Mehrheitserfordernis von maximal 75 % gilt.).

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Haben nicht alle Gruppen dem Restrukturierungsplan zugestimmt, jedoch die Mehrheit der abstimmenden Gruppen, dann kann die Annahme des Plans  unter den Voraussetzungen der §§ 26 bis 28 (siehe dazu ausführlich die dortige Kommentierung) erfolgen.

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