§ 20Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen

(1) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage. Der Einberufung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.

(2) Das Planangebot kann vorsehen, dass Planbetroffene auch ohne Anwesenheit an dem Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (elektronische Teilnahme).

(3) Den Vorsitz der Versammlung führt der Schuldner. Er hat jedem Planbetroffenen auf Verlangen Auskunft über den Restrukturierungsplan und die für die sachgemäße Beurteilung des Plans relevanten Verhältnisse sowie im Fall des § 2 Absatz 4 Satz 1 jeder betroffenen Tochtergesellschaft zu erteilen. Planbetroffene haben das Recht, Vorschläge zur Abänderung des Plans zu unterbreiten. Die Vorschläge sind dem Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der Versammlung in Textform zugänglich zu machen.

(4) In der Versammlung kann auch dann über den Plan abgestimmt werden, wenn dieser aufgrund der Erörterungen in der Versammlung inhaltlich in einzelnen Punkten abgeändert wird.

(5) Jede Gruppe der Planbetroffenen stimmt gesondert ab. Im Übrigen legt der Schuldner die Modalitäten der Abstimmung fest. Üben Planbetroffene ihr Stimmrecht elektronisch aus, ist diesen der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme elektronisch zu bestätigen. Die Stimmabgabe ist auch ohne Teilnahme an der Versammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich.


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Anders als im Insolvenzplanverfahren, bei dem das Gericht einen Termin zur Erörterung und Abstimmung bestimmt (§ 234 InsO), steht es dem Schuldner, oder bei Vorliegen der § 73 Abs.1 Nr.1, 2 oder Abs. 2 dem Restrukturierungsbeauftragten (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 3), hier frei die Abstimmung im Wege einer Planbetroffenenversammlung zu erwirken (Tresselt in Morgen, StaRUG, § 20 Rn. 3; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 23; ähnlich Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 1). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Schuldner den Betroffenen noch keine Chance zur Erörterung des Plans gegeben hat, weshalb die Möglichkeit besteht, dass Planbetroffene ohnehin eine Versammlung nach § 21 verlangen (ähnlich Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 9). Die Verbindung von Erörterung und Abstimmung in einer gemeinsamen Versammlung dient zudem der Verfahrensbeschleunigung, weshalb sie seit dem ESUG auch im Insolvenzplanverfahren Einklang gefunden hat (Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 235 Rn. 2; Verweis auf § 235 InsO auch nach in Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 2)

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Im Gegensatz zum Insolvenzplanverfahren handelt es sich sowohl bei der Abstimmungs- als auch der Erörterungsversammlung nicht um Gläubigerversammlungen, zu denen sämtliche Gläubiger geladen werden, sondern nur solche, die vom Restrukturierungsverfahren betroffen sind (in Hinblick auf die Abstimmung ähnlich Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 2). Um im Vorfeld möglichen formalen Fehlern entgegenwirken zu können, kann auf Antrag eine gerichtliche Vorprüfung nach § 47 durchgeführt werden.

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Es ist dem Schuldner ebenfalls möglich, den Vorsitz und die Organisation der Versammlung im Rahmen der Stellvertretung an eine erfahrene Person abzugeben (Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 13).

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Die Einberufung hat in Schriftform zu erfolgen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 21 Rn. 5; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Tresselt in Morgen, StaRUG, § 20 Rn. 4) , von der – anders als in § 17 Abs. 4 – keine abweichende Vereinbarung zulässig ist (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 5). Ob die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form nach § 126a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden kann, ist umstritten (ablehnend Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 5 und § 21 Rn. 5; hier unentschlossener Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 4). Eine einfache E-Mail genügt hingegen nicht. Aus Vorsichtsgründen ist die Einberufung unter Wahrung der Schriftform jedenfalls empfehlenswert.

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Die Frist beträgt wie bei der versammlungslosen Abstimmung ebenfalls mindestens 14 Tage, (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6 und § 21 Rn. 6; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16) um einer Überrumpelung entgegenzuwirken (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16; ähnlich Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2). Zusätzlich soll die Frist dafür Sorge tragen, dass die Betroffenen eine eventuelle Anreise organisieren können (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 142 zu § 22 Abs. 1 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6 und § 21 Rn. 6; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16). Aus diesem Grund kann bei einer elektronischen Teilnahme an der Versammlung die Frist kürzer (7 Tage) ausfallen, § 20 Abs. 1 S. 4 (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 4; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 7 und § 21 Rn. 6; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 2; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 17). Auch setzt die verkürzte Frist voraus, dass der Planbetroffene vorab - mindestens 14 Tage vor dem Termin – das Restrukturierungskonzept erhalten hat (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 5; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 7; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 3; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 16 verlangt hingegen das Vorliegen des gesamten Restrukturierungsplans und nicht lediglich das des Restrukturierungskonzepts i.S. von § 19 S. 2). Zum Inhalt des Restrukturierungskonzeptes vgl. Ausführungen zu § 19. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Ladung (hiervon abweichend ohne Festlegung auf einen bestimmten Zeitpunkt Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 4; zustimmend hingegen Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 6 und § 21 Rn. 6 sowie § 19 Rn. 5 mit Verweis auf eine individuelle Verlegung des Fristbeginns durch den Schuldner). Problematisch kann der Beweis des Zuganges sein. Für den Fall, dass mit einem Versuch der Zugangsvereitelung gerechnet werden muss, empfiehlt sich die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 132 BGB.

 

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Die Einberufung einer Abstimmung auf der Planbetroffenenversammlung erscheint aufgrund der Erörterungsmöglichkeiten immer dann ratsam, wenn mit erhöhtem Klärungsbedarf oder Widerstand seitens der Gläubiger oder mit der Beantragung einer Erörterungsversammlung zu rechnen ist (näheres bei Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 5 ff.)

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Die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme, legaldefiniert in § 20 Abs. 2 (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 8), soll die Teilnahmebereitschaft stärken (ähnlich Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 9 mit Vorschlag einer Lösung über das Tool der “Videokonferenzen“; so auch Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 9 jedoch mit der Ablehnung einer Telefonkonferenz; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 4 und 14; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 18). Weiterhin möglich muss die Teilnahme in Präsenz bleiben; eine Beschränkung ausschließlich auf elektronische Kommunikationswege ist nicht zulässig (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 2 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 9; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 5; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 8). Der Entsendung eines Stellvertreters durch einen Gläubiger steht dies jedoch nicht im Wege (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 8; weniger deutlich Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 20, deutlich hingegen Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 23).

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Der Schuldner hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 9; ähnlich Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 9 und 10; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 4; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 21). Er trägt zudem die Beweislast sollte ein Planbetroffener behaupten, aufgrund technischer Übertragungsschwierigkeiten nicht vollständig an der Versammlung teilnehmen gekonnt zu haben, § 63 Abs. 3 S. 1. (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 10, welcher eine Protokollierung und Aufzeichnung des Online-Meetings empfiehlt; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 6; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 10; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 23). Besonders bei einer größeren Teilnehmerzahl, sieht sich der Schuldner daher einem gesteigerten Risiko der nachträglichen Unwirksamkeit der Abstimmung ausgesetzt (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 10). Er wird aus Vorsichtsgründen daher eher zurückhaltend von der Möglichkeit Gebrauch machen.

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Die Versammlung sollte in ihrem Ablauf sich an dem der Erörterungs- und Abstimmungsversammlung nach § 235 InsO orientieren. Danach ist der Termin in drei Teile zu untergliedern: Formalia, Erörterung und Abstimmung (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 235 Rn. 26). Auch in Restrukturierungsverfahren können Erörterung und Abstimmung in zwei getrennten Versammlungen erfolgen, es wird jedoch regelmäßig in der Abstimmungsversammlung eine Erörterung des Plans und der Änderungsvorschläge stattfinden. Die Übermittlung der Änderungsvorschläge hat mindestens einen Tag vor der Versammlung in Textform an den Schuldner zu erfolgen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12).

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Vorab ist die ordnungsgemäße Ladung durch die Versammlungsleitung (den Schuldner oder im Falle der § 73 Abs. 1 Nr.1, 2 oder Abs. 2 der Restrukturierungsbeauftragte) (für den Vorsitz ähnlich Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 11; für den Vorsitz neben dem Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 2 Nr.1 auch auf den Sonder-Restrukturierungsbeauftragten gem. § 74 Abs. 3 verweisend Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 48 f.; so auch Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 7) und die Anwesenheit der Erschienen festzustellen. Inwieweit der Schuldner die Vertretungsbefugnisse der Beteiligten zu überprüfen und festzustellen hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Während im Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO die Vollmacht zur Akte zu reichen ist (§ 80 ZPO), kann der Schuldner sich bei außergerichtlicher Abstimmung die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen, sollten Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehen.

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Im Erörterungsteil hat der Schuldner auf sämtliche Änderungen des Plans einzugehen (zu Planänderungen vgl. Rn. 12 ff.).

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Erst im Anschluss erfolgt der eigentliche Abstimmungsteil. Wie die Stimme abzugeben ist, legt der Schuldner fest (vgl. Rn. 17 ff.).

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Insgesamt hat die Versammlung ebenso wie der Erörterungs- und Abstimmungstermin so stattzufinden, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung der Gläubiger möglich ist (Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 235 Rn. 28). Hierzu hat der BGH wesentliche Grundsätze aufgestellt (BGH NZI 2010, 734). Danach sind Fragen der Gläubiger hinreichend zu beantworten (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 12; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 7; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 25 mit Hinweis auf die Auskunftspflicht des Schuldners auch gegenüber Tochterunternehmen des schuldnerischen Unternehmensträgers bei Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten). Scheint die erforderliche Mehrheit als gesichert, so ist eine längere Erörterung nicht zwingend erforderlich (Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 235 Rn. 28).

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Planbetroffene erhalten die Möglichkeit Änderungsvorschläge zum Restrukturierungsplan einzureichen („Vorschlagsrecht“ nach Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Der Schuldner kann diese Änderungen in den Restrukturierungsplan aufnehmen und über den geänderten Restrukturierungsplan i.R.d. der Versammlung abstimmen lassen. Der Schuldner kann, aber muss nicht, über den geänderten Restrukturierungsplan abstimmen lassen. Den Gläubigern bleibt jedoch das Drohen mit der Ablehnung des (unveränderten) Planes Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13). Diese Vorschrift entspricht den Regelungen aus § 240 InsO. Aus dem Gesichtspunkt der Effektivität und Beschleunigung des Verfahrens soll dem Schuldner die Möglichkeit geboten werden ein sich abzeichnendes Scheitern des Plans durch leicht vorzunehmende Modifikationen abzuwenden (HmbKommInsR/Thies § 240 Rn. 1).

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Anders als im Insolvenzplanverfahren sollen die Änderungen dem Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der Versammlung zugänglich gemacht werden (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12; Konkretisierung durch Notwendigkeit der Textform gem § 126b BGB nach Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Dem Schuldner steht es frei die Vorschläge in den Restrukturierungsplan direkt aufzunehmen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12). Die Änderungen sind einzeln auf der Versammlung zu erörtern (vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 240 Rn. 3; Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 3 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8 mit dem Praxishinweis Änderungen in Hinblick auf den Abstimmungsprozess zu erörtern; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47).

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Verspätete oder erst in der Versammlung unterbreitete Änderungsvorschläge kann der Schuldner bei Sachdienlichkeit ebenfalls zur Diskussion stellen, muss dies aber nicht (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 3 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 13; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 8; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 12; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Zwar mag dies nicht zu einem formalen Fehler führen, ob dies die Akzeptanz und damit die notwendige Mehrheit des Restrukturierungsplans gefährdet ist dennoch zu überlegen.

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Letztendlich steht nur ein Plan, welchen der Schuldner bestimmt, zur Abstimmung (Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 9; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47). Einer Abstimmung über konkurrierende Pläne, wie es im Insolvenzplanverfahren vorkommen kann, ist im Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen (vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 218 Rn. 17 ff; Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 3 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 9; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 47).

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Der Schuldner kann in der Abstimmungsversammlung nur insoweit über einen geänderten Plan abstimmen lassen, soweit sich die Änderungen auf einzelne Punkte beschränken (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 14; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 10; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 13; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 27). Gehen die Änderungen darüber hinaus, ist ein neues Planangebot nach den §§ 17 ff. zu unterbreiten oder eine neue Abstimmungsversammlung nach § 21 Abs. 1 anzusetzen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 4 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 10 mit Verweis und weiteren Ausführungen zu § 240 InsO; ebenso mit Verweis auf § 240 InsO Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 13). Der Umfang der Änderungen darf den Kern des Plans nicht berühren (Beschlussempfehlung BT-Drs. 12/7302, 183 zu § 284; HmbKommInsR/Thies § 240 Rn. 4; „Plankerntheorie“ nach Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 14; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 14 mit weiteren Ausführungen zur Auslegung des „Kernbereichs“; mit Verweis und ausführlicher Darstellung des § 240 InsO Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 28-38). Den Planbetroffenen müssen die Änderungen nachvollziehen und umfänglich prüfen können. (Umfassende Ausführungen mit entsprechenden Verweisen auf Rspr. hierzu von HmbKommInsR/Thies § 240; mit Einschränkungen bezüglich von der Abstimmung fernbleibenden Gläubigern Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 15). Bei darüberhinausgehenden Änderungsvorschlägen ist die Abstimmung gemäß der allgemeinen Regeln des StaRUG zu vertagen und erneut einzuberufen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 14; ähnlich Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 26 f.).

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Der Schuldner kann im Wege der Abstimmungsversammlung von dem Schriftformerfordernis für die Planannahme abweichen und beispielsweise eine Abstimmung im Wege eines Handzeichens festlegen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 143 zu § 22 Abs. 5 StaRUG; Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 18; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 11; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 44). Abgestimmt wird getrennt nach Gruppen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 16; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 11; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16; auf § 234 InsO verweisend Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 39). Hat ein Gläubiger Forderungen, die verschiedenen Gruppen zugeordnet wurden, so ist er mehrfach zur Abstimmung aufgerufen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 17; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 41). Der mehrfach abstimmende Gläubiger ist nicht an seine bereits abgegebene Stimme gebunden, auch wenn diese grundsätzlich nach der Stimmabgabe nicht mehr geändert werden kann (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 17; Unabänderlichkeit der abgegebenen Stimme nach Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 43). Als Gegenstück hierzu kann auch das Planangebot ab Abstimmungsbeginn nicht zurückgenommen werden (Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 42).

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Bei Streitigkeiten über das Stimmrecht, sind diese zu erörtern (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 15). Kann keine Klärung innerhalb der Versammlung erzielt werden, ist die Stimmrechtsabgabe zu protokollieren und dem Restrukturierungsgericht im Zuge der Planbestätigung vorzulegen, § 63 Abs. 3 S.2 (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 15). Eine gerichtliche Vorprüfung der Stimmrechte gem. § 47 kann empfehlenswert sein (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 15).

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Planbetroffene, die an der Versammlung elektronisch teilnahmen, können entsprechend ihre Stimme auch elektronisch abgeben (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 19; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 12; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 45). Der Zugang der Stimme ist ihnen elektronisch zu bestätigen, um sicher zu gehen, dass alle abgegebenen Stimmen auch berücksichtigt werden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 18; Braun/Pehl, StaRUG, § 20 Rn. 12; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 17; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 20 Rn. 46).

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AAuch ohne Teilnahme an der Versammlung können Planbetroffene über den Plan abstimmen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 19; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16). Im Gegensatz zur Abstimmung nach § 242 InsO kann vorliegend die Stimme bis zum Ende der Versammlung abgegeben werden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 20 Rn. 19; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 16). In welcher Form dies zu erfolgen hat legt der Schuldner fest. Die Stimmabgabe muss bedingungslos und eindeutig sein (HmbKommInsR/Thies § 242 Rn. 3).

23

Eine Belehrung über die Folgen einer verspäteten oder bedingten Stimmabgabe erfolgt, anderes als in § 242 Abs.2 InsO, nicht.

24

Hinsichtlich eines Widerrufs der Stimmabgabe kann auf die Regelung des § 242 InsO zurückgegriffen werden. Danach ist ein Widerruf grundsätzlich möglich (HmbKommInsR/Thies, § 242 Rn. 3). Fraglich ist indes, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerruf möglich ist. In Anlehnung an § 130 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Widerruf innerhalb des Abstimmungszeitraums, also bis Ende der Versammlung (§ 20 Abs. 5 S. 4), erfolgen.

25

Die Nichtberücksichtigung fristgerecht eingegangener Stimmen stellt einen Verfahrensverstoß dar und kann u.U. zur Ablehnung der gerichtliche Planbestätigung nach § 63 führen (abstrakter Morgen/Tresselt, StaRUG, § 20 Rn. 18).

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