(1) Der Restrukturierungsbeauftragte erhält, soweit er persönlich tätig wird, ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze.

(2) Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze.

(3) Bei der Bemessung der Stundensätze berücksichtigt das Restrukturierungsgericht die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter. Im Regelfall beläuft sich der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten auf bis zu 350 Euro und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro.

(4) Mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten setzt das Restrukturierungsgericht die Stundensätze fest. Zugleich bestimmt es auf der Grundlage von Stundenbudgets, die dem voraussichtlichen Aufwand und der Qualifikation des Beauftragten und der qualifizierten Mitarbeiter angemessen Rechnung tragen, einen Höchstbetrag für das Honorar. Dazu hört das Restrukturierungsgericht die zu bestellende Person und diejenigen an, die die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz schulden (Auslagenschuldner).

(5) Die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten soll erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr für die Bestellung nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und eines Vorschusses auf die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erfolgen. Erfolgt eine Bestellung von Amts wegen, soll das Restrukturierungsgericht auch über jeden Antrag des Schuldners auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr für die Bestellung nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und eines Vorschusses auf die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entscheiden.

(6) Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Beauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar. Das Restrukturierungsgericht hat in diesem Fall nach Anhörung der Auslagenschuldner unverzüglich über eine Anpassung der Budgets zu entscheiden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Für den Ersatz der Auslagen gelten § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die §§ 6, 7 und 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.


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Bei der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten handelt es sich - anders als bei der Vergütung des Insolvenzverwalters oder der des Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren - um ein Zeithonorar. Dies erscheint nach h.M. konsequent, da eine Zeitvergütung dem Markt der außergerichtlichen Sanierungsberatung entspricht (Zimmer, ZInsO 2020, S. 2117, 2121; Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1997; a.A. Flöther, NZI-Beilage 2021, S. 48, 51). Allerdings ist die Vergütung nicht frei verhandelbar. Vielmehr erfolgt mit Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten die Festsetzung der Stundensätze und der Zeitbudgets durch das Restrukturierungsgericht. Diese haben nach dem Wortlaut des Gesetzes angemessen zu sein. Die Bestimmung der Angemessenheit erfolgt auf der Grundlage der durch das Gesetz festgelegten und nachfolgend beschriebenen Kriterien.

2

Im Regelfall soll der Restrukturierungsbeauftragte ein Honorar erhalten, das nach Stundensätzen bemessen werden soll und sich so nach dem Zeitaufwand des Restrukturierungsbeauftragten und der von ihm eingesetzten qualifizierten Mitarbeiter richtet. Insoweit weicht die Regelvergütung für den Restrukturierungsbeauftragten deutlich von der Vergütung des Sachwalters ab, welcher in einem Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung tätig wird. Die Abweichung rechtfertigt sich nach den Überlegungen des Gesetzgebers durch das grundsätzlich deutlich abweichenden Aufgaben- und Tätigkeitsprofil eines Restrukturierungsbeauftragten (Begr. zu § 88 RegE SanInsFoG (neu: § 81(, 176, Anhang C, Rn. 436).

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Da eine sachgerechte, d.h. insbesondere effiziente und zeitnahe Bearbeitung von Restrukturierungsvorhaben durch den Restrukturierungsbeauftragten allein oftmals nicht möglich ist, sondern er insoweit auf die Unterstützung von qualifizierten Mitarbeitern angewiesen sein kann, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeiten ein gesondertes Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze, jedenfalls dann, soweit deren Einsatz zur Bearbeitung des Restrukturierungsvorhabens erforderlich ist.

Qualifizierte Mitarbeiter sind solche, deren Aufgaben über rein administrative Tätigkeiten hinausgehen und sich auf spezifisch im Rahmen der Restrukturierung zu erfüllende Tätigkeiten beziehen, welche besondere rechtliche oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen, und die solche Kenntnisse auch aufgrund einer entsprechenden Ausbildung nachweislich besitzen (Begr. zu § 88 RegE SanInsFoG (neu: § 81), 176, Anhang C, Rn 437).

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Das Gesetz bestimmt für die insoweit zu veranschlagenden Stundensätze  in Abs. 3 einen Regelrahmen. Danach beläuft sich der Höchstsatz für den Restrukturierungsbeauftragten auf 350 EUR pro Stunde und auf 200 EUR pro Stunde für qualifizerte Mitarbeiter. Der Regelrahmen kann in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 83 überschritten werden. Eine Untergrenze der jeweiligen Regelrahmen ist betragsmäßig nicht festgelegt.

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Das Restrukturierungsgericht hat die im jeweiligen Verfahren angemessenen Stundensätze für den Restrukturierungsbeauftragten und die einzelnen von ihm benannten Mitarbeiter festzulegen und dabei die im Gesetz genannten Kriterien zu berücksichtigen. Eine entsprechende Vermutungsregelung enthält das Gesetz nicht. Vielmehr erfolgt die Festlegung des im jeweiligen Verfahren als angemessen anzusehenden Stundensatzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, also der Unternehmensgröße, der Art und des Umfanges der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und der Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten bzw. des qualifizierten Mitarbeiters. Zusätzlich sind die Haftungsrisiken des Restrukturierungsbeauftragten bei der Bemessung zu berücksichtigen (Braun-StaRUG/Wolf, § 81 Rn. 5). Der Höchstsatz wird daher nur bei sehr komplexen Verfahren mit hohem Schwierigkeitsgrad als angemessen anzusehen sein. Da das Gesetz eine Untergrenze nicht festlegt, sollte eine Orientierung an den am Markt für Restrukturierungstätigkeiten üblichen Sätzen erfolgen. Zimmer spricht sich insoweit für eine Untergrenze von 220 EUR für die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten aus (Zimmer, ZInsO 2020, S. 2117, 2124).

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Um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsbeauftragte und die Kostenschuldner i. S. d. § 25a des Gerichtskostengesetzes von vornherein die finanziellen Grundlagen für die Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten einschätzen können, sind schon bei Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten und damit vor Beginn seiner Tätigkeit durch das Restrukturierungsgericht die Stundensätze festzusetzen und ein Stundenbudget zu bestimmen (Begr. zu § 88 RegE SanInsFoG (neu: § 81), 176, Anhang C, Rn (XXX)

Die Stundensätze sind dauerhaft verbindlich. Eine nachträgliche Änderung der festgesetzten Stundensätze ist nicht mehr möglich.

7

Darüber hinaus bestimmt das Gericht auch das Stundenbudget für den Restrukturierungsbeauftragten und seine qualifizierten Mitarbeiter. Eine Anpassung des Budgets kann nur unter den Voraussetzungen des Abs. 6 erfolgen. Aufgrund dieser Regelung ist der Restrukturierungsbeauftragte verpflichtet, bereits vor seiner Bestellung den voraussichtlichen Zeitaufwand für seine Tätigkeit zu bestimmen. Um hier eine seriöse und fundierte Einschätzung vornehmen zu können, muss sich der Restrukturierungsbeauftragte jedoch bereits vor seiner Bestellung und seinem eigentlichen Tätigwerden einen umfassenden Überblick über die Vermögenssituation des Schuldners und der fachlichen und unternehmerischen Fähigkeiten der Geschäftsleitung verschafft haben (Gravenbrucher Kreis, Stellungnahme vom 30.09.2020 zum RefE SanInsFoG, S. 12). Die insoweit erforderliche Vorbefassung mit der Restrukturierungssache zum Zwecke der Kalkulation des anfallenden Budgets könnte daher im Widerspruch zur erforderlichen Neutralität des Restrukturierungsbeauftragten stehen. Befasst sich der potentielle Restrukturierungsbeauftragte hingegen erst nach Verfahrensanzeige mit den erforderlichen Parametern, kann dies im Einzelfall eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen.  

 

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Vor einer Entscheidung über die Höhe der Stundensätze und der Bemessung des Zeitbudgets hat das Restrukturierungsgericht sowohl den Restrukturierungsbeauftragten als auch den Auslagenschuldner anzuhören. Dies setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Parameter und Eckdaten des Restrukturierungsvorhabens spätestens mit Antragstellung auch dem zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten vorgelegt werden, denn wenn die Festsetzung der Stundensätze und des Zeitbudgets zeitgleich mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten erfolgen soll, dem aber eine Anhörung vorausgehen soll, muss die Anhörung denklogisch noch vor der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten erfolgen.   

9

Ist absehbar, dass das festgesetzte Stundenbudget für eine sachgerechte Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten nicht ausreichend ist, besteht gemäß Abs. 6 die Möglichkeit der Anpassung des Budgets. Die Anpassung ist hierbei nur hinsichtlich des Zeitrahmens, nicht aber hinsichtlich der vom Restrukturierungsgericht festgesetzten Stundensätze möglich. 

Der Restrukturierungsbeauftragte muss den Erhöhungsbedarf hin- reichend begründen. Eine spätere Honorarfestsetzung über das ursprüngliche oder das vom Gericht ausdrücklich erhöhte Budget hinaus ist ausgeschlossen. Der Restrukturierungsbeauftragte ist von daher in seinem eigenen Interesse gehalten, einen erkennbaren Budgetanpassungsbedarf so rechtzeitig beim Restrukturierungsgericht anzumelden, dass über den Anpassungsantrag entschieden werden kann, bevor das Budget aufgebraucht ist. Denn wird der Beauftragte über das Budget hinaus tätig, bevor über den Antrag auf Budgetanpassung entschieden ist, läuft er Gefahr, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird und er deshalb für die das Budget übersteigenden Stunden endgültig nicht vergütet wird (Begr. zu § 88 RegE SanInsFoG (neu: § 81), 177, Anhang C, Rn 441). Das Restrukturierungsgericht hat vor einer Entscheidung über den Antrag dem Auslagenschuldner rechtliches Gehör zu gewähren.  

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Neben dem Honorar hat der Restrukturierungsbeauftragte auch Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Hierunter fallen nur Geschäftskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren stehen und klar, eindeutig bestimmbar und betragsmäßig abgrenzbar sind. Ein Ersatz allgemeiner Geschäftskosten ist hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Gemäß Abs. 7, der auf § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und §§ 6, 7, 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG verweist, kann der Restrukturierungsbeauftragete aber Ersatz seiner Reisekosten, eine Dokumentenpauschale und Erstattung der auf seine Vergütung anfallenden Umsatzsteuer als Auslagen geltend machen. Dies beinhaltet u.a. Fahrtkostenersatz für die Benutzung seines eigenen oder eines ihm unentgletlich überlassenen KfZ in Höhe von 0,30 EUR für jeden im Zusammenhang mit dem Verfahren gefahrenen Kilometer, ferner Ersatz der Barauslagen, die aus Anlass der Reise regelmäßig anfallen sowie Tagegeld in Höhe der Verpflegungspauschalen nach dem EStG sowie im Falle einer auswärtigen Unterbringung ein Übernachtungsgeld gemäß BRKG. Dies beinhaltet auch die Reisekosten jedes qualifizierten Mitarbeiters im Zusammenhang mit dem konkreten Restrukturierungsfall. Weitere Pauschalisierungsmöglichkeiten bestehen nach dem Gesetz nicht.

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Das Gesetz sieht vor, dass die Bestellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 77 erst nach Entrichtung der anfallenden Gerichtsgebühr nach KV 2513 GKG durch den Auslagenschuldner sowie eines Vorschusses an die Staatskasse betreffend die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten (vgl. KV 9017 GKG) erfolgt. Ob und in welcher Höhe ein Vorschuss bestimmt wird, bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen. Dies gilt auch im Falle der Bestimmung eines Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen gemäß § 73 sowie für jeden Antrag des Schuldners auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens im Sinne von § 29.  

12

Gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 besteht die Vorschusspflicht auch im Falle einer Budgetanpassung. Der Gesetzgeber möchte hierdurch sicherstellen, dass auch bei einer durch die Ausdehnung des Stundenbudgets erfolgenden Vergütungserhöhung zugunsten der öffentlichen Hand sichergestellt wird, dass der durch Vorleistungen der Staatskasse entstehende Ersatzanspruch gegen den Auslagenschuldner auch tatsächlich realsiert werden kann (BT-Drs. 19/25353, 6, Anhang D Rn. 37f.).