Kommentierung zu § 53

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Die Norm bestimmt die zeitlichen Grenzen einer Stabilisierungsanordnung für den Regelfall mit einem Zeitfenster von bis zu drei Monaten unter Abs. 1 und ermöglicht für bestimmte Konstellationen gemäß Abs. 2 und 3 eine Überschreitung der Anordnungshöchstdauer. Mit den Ausnahmen will der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen adäquat auf die Dynamik des Restrukturierungsprozesses reagieren zu können (BT-Drs. 19/24181, S. 156).

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Gemäß § 53 Abs. 1 kann die Dauer der Stabilisierungsanordnung auf bis zu drei Monate festgelegt werden (vgl. hierzu auch Artikel 6 Abs. 6 der EU Richtlinie 2019/1023 - bis zu vier Monaten). Die mögliche Anordnungshöchstdauer für eine Stabilisierungsanordung beträgt daher drei Monate.

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Die Anordnungsdauer gilt für die erstmalig beantragte Stabilisierungsanordnung, sog. Erstanordnung nach § 49

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Die Festlegung der Dauer für die Erstanordnung auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ist an die Maximaldauer von drei Monaten für die Ausarbeitung und Vorlage eines Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 1 InsO angelehnt. Bei diesem Zeitraum wird regelmäßig davon ausgegangen, dass dieser genügt, um einen Restrukturierungsplan zu erarbeiten und in den Verhandlungen mit den Gläubigern Fortschritte zu erzielen (BT-Drs. 19/24181, S. 157). Dies wird auf die Ausarbeitung und Vorlage eines Restrukturierungsplans übertragen (vgl. auch Smid, ZInsO 2021, S. 198, 202).

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Vor dem Hintergrund, dass der lediglich drohend zahlungsunfähige Schuldner sich zumeist bereits vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht gemäß § 31 Abs. 3, jedenfalls aber vor der Beantragung einer Stabilisierungsanordnung mit den Anforderungen und den Möglichkeiten einer Restrukturierung mit den Instrumenten des StaRUGs befasst haben wird, sollte die Anordnungshöchstdauer von drei Monaten in der Regel nicht erforderlich sein, um eine Entscheidung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan zu ermöglichen. Zumeist wird eine kürze Anordnungsdauer ausreichen. Die Anordnungsdauer ist im Hinblick auf § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels (Entscheidung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan) erforderlichen ist.  

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Abs. 2 stellt zunächst klar, dass Folge- und Neuanordnungen, im Sinne des § 52 grundsätzlich nur in den zeitlichen Grenzen der Anordnungshöchstdauer von drei Monaten gemäß § 53 Abs. 1 ergehen können. Ergeht keine Folge- oder Neuanordnung entfällt die Wirkung der Stabilisierungsmaßnahme mit Ablauf der Anordnungsdauer.

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Soweit die Anordnungshöchstdauer von drei Monaten gemäß § 53 Abs. 1 nicht für eine Entscheidung über das Restrukturierungsvorhaben ausreicht, kann gemäß § 53 Abs. 2 die Anordnungsdauer um einen Monat verlängert werden, wenn mit einer Annahme des bereits vom Schuldner unterbreiteten Planangebots innerhalb des Monats zu rechnen ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass mit einer Planannahme innerhalb eines Monats nicht zu rechnen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Anordnungsdauer auf bis zu maximal vier Monate verlängert werden. 

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Durch die Verlängerung der Anordnungshöchstdauer soll die Chance auf eine Planannahme erhalten bleiben, wenn nur noch die Abstimmung über den Plan aussteht (so auch HmbKommRestR/Undritz/Knof § 53 Rn. 9). Die Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens soll nicht durch Gläubigerzugriffe gefährdet werden, die nur deshalb möglich sind, weil aufgrund einer Verzögerung der Abstimmung die Anordnungsdauer nicht bis zum Tag der Abstimmung reicht.

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Die Anordnung in dem verlängerten Zeitraum von einem Monat wirkt gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 nur gegen die Planbetroffenen.

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Soweit der Restrukturierungsplan von den Planbetroffenen mehrheitlich nach den §§ 24 ff. angenommen wurde und nur noch die beantragte gerichtliche Bestätigung vom Restrukturierungsgericht gemäß §§ 60 ff. aussteht, können Folge- oder Neuanordnungen bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Planbestätigung, maximal bis zum Ablauf von acht Monaten nach Erlass der Erstanordnung, ergehen (Bork, NZI Beilage 1/2021 S. 38, 39).

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Hintergrund dieser Verlängerungsmöglichkeit ist der Umstand, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die Gläubiger den Restrukturierungsplan angenommen haben, die Zeit bis zur Planbestätigung einzig von der Bearbeitung des Restrukturierungsgerichts abhängig ist. Dieser Zeitraum soll sich nicht zu Lasten des Restrukturierungsvorhabens auswirken. Insbesondere gesetzmäßig überstimmten Gläubigern soll weiterhin die Möglichkeit genommen werden, ihre Rechte durchzusetzen und so das Restrukturierungsvorhaben doch noch zu blockieren bzw. erheblich zu gefährden.

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Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber wiederum von seinem Gestaltungsspielraum aus Artikel 6 Abs. 8 der EU Richtlinie 2019/1023 zur Anordnungshöchstdauer von bis zu zwölf Monaten Gebrauch gemacht und diese auf acht Monate verkürzt. Ein Eingriffszeitraum von bis zu zwölf Monaten in die Rechte der Gläubiger wird als unangemessen wahrgenommen. 

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Eine Verlängerung ist gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 ausgeschlossen, wenn der Restrukturierungsplan offensichtlich nicht bestätigungsfähig ist.

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§ 53 Abs. 4 schließt die Verlängerungsmöglichkeit von Folge- oder Neuanordnungen bei einem Antrag nach Abs. 3 aus, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Beantragung der ersten Stabilisierungsanordnung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Inland verlegt wurde und keine öffentliche Bekanntmachung nach den §§ 84-86 erfolgt.

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Mit diesem Absatz wird Art. 6 Abs. 8, S. 2 der EU-Richtlinie 2019/1023 (ABl. EU L 172/18 v. 26.6.2019) umgesetzt. Hiernach ist die Aussetzung von Gläubigerrechten ohne eine öffentliche Bekanntmachung auf höchstens vier Monate zu begrenzen, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt wurde. Da das präventive Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG keinen Eröffnungsantrag vorsieht, wird auf die erste Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs-und Restrukturierungsrahmens abgestellt. Die Einschränkung dient der Sicherheit im europäischen Rechtsverkehr.