Kommentierung zu § 85

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§ 85 ergänzt § 84 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Angaben, die ebenfalls bekannt zu machen sind, wenn öffentliche Bekanntmachungen beantragt wurden (Abs. 1) und regelt die Zustellung von Ladungen bei Aktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen (Abs. 2).

2

§ 85 Abs. 1 zählt Angaben auf, die neben den in § 84 Abs. 2 Satz 2 genannten Angaben in einer öffentlichen Restrukturierungssache bekannt zu machen sind (hierzu § 84 Rn. 13). Es handelt sich um:

  • Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
  • die Bestellung und Abberufung eines Restrukturierungsbeauftragten und
  • sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Restrukturierungssache ergehen.
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Sollten diese Angaben bereits bei der ersten Entscheidung vorliegen, so sind sie schon dort bekannt zu geben. 

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Nach § 85 Abs. 2 ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich, wenn öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 erfolgen. Diese Bestimmung orientiert sich an den §§ 235 Absatz 3 Satz 3, 3. HS, Satz 4, 241 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 19/24181, S. 179).